ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung für Bibus - Pflichten

Kursangebot | Abgabenordnung für Bibus | Pflichten

Abgabenordnung für Bibus

Pflichten

bibukurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


3012 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1188 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

4120 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3787 informative und einprägsame Abbildungen

This browser does not support the video element.

Inhaltsverzeichnis

Der Steuerpflichtige hat folgende Pflichten:

  • Mitwirkungspflicht
  • Auskunftspflicht,
  • Vorlagepflicht,
  • Anzeigepflichten.

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erstreckt sich auf die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und die Angabe der ihm bekannten Beweismittel (§ 90 I 1 AO). Darüber hinaus hat er im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Prüfung vorzulegen, welche zum Verständnis der Aufzeichnungen beitragen (vgl. § 200 I 1 AO).


Die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen bezieht sich darauf, dass er der Finanzverwaltung Auskunft zur Feststellung eines die Besteuerung betreffenden Sachverhaltes zu erteilen hat (§ 93 I 1 AO).


Die Vorlagepflicht besagt, dass die Finanzbehörde von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verlangen kann (§ 97 I 1 AO). Die Finanzbehörde kann die Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind (§ 97 II 1 AO).

Anzeigepflichten bestehen nach § 137 AO, § 138 AO, § 139 AO.

This browser does not support the video element.

Die steuerlichen Pflichten sind wichtig, um die materiell richtige Steuer festzusetzen. Deswegen sind sie in der Regel auch durch ein Zwangsgeld erzwingbar (§ 328 I AO), welches jedoch einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigen darf (§ 329 AO). Wenn Besteuerungsgrundlagen sich nicht bzw. nur teilweise ermitteln lassen, so dürfen diese durch die Finanzbehörde geschätzt werden (§ 162 AO). Dies hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben nicht hinreichend aufklären kann oder weitere Auskunft verweigert bzw. seine Mitwirkungspflichten nach § 90 II AO verletzt (§ 162 II 1 AO).

Außenprüfung

Nun betrachten wir in den folgenden Lernvideos, wann überhaupt eine Außenprüfung erfolgen darf.

This browser does not support the video element.

This browser does not support the video element.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1188 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Perfekt vorbereitet auf die Präsentation in der mündlichen Prüfung
  • Am 10.05.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem zweistündigen Webinar gibt Ihnen CMA Natalia Menzel einen Überblick über die Vorbereitungen auf die mündliche Prüfung.
Jetzt teilnehmen