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Abgabenordnung (für Bibus) - Tatbestände der Steuerhinterziehung

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Abgabenordnung (für Bibus)

Tatbestände der Steuerhinterziehung

Es existieren folgende Tatbestände der Steuerhinterziehung:

Bei der Steuerverkürzung kommt es darauf an, dass Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 IV 1 AO). Wichtig ist also die Festsetzung der Steuer, nicht ihre Erhebung.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Fritz aus Essen bezahlt seine Einkommensteuerschuld nicht.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Steuerverkürzung, denn die Steuer wurde korrekt festgesetzt. Die bloße Nichtbezahlung von Steuern ist grundsätzlich nicht strafbar.

Merke

Als Regel gilt, dass die bloße Nichtbezahlung einer Steuer also nicht strafbar ist. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme. Die Nichtbezahlung angemeldeter Umsatzsteuerbeträge kann als Ordnungswidrigkeit (§ 26b UStG) oder als Straftat (§ 26c UStG) geahndet werden. Die Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen wie z.B. der Lohnsteuer kann eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 380 I AO).

Ein ungerechtfertigter Steuervorteil ist eine Begünstigung, die außerhalb der Steuerfestsetzung stattfindet. Hierzu zählen der Erlass, die Stundung, der Zahlungsaufschub, die Aussetzung der Vollziehung oder die Fristverlängerung (§ 370 IV 2 AO). Eine Steuerhinterziehung, und zwar sowohl die Steuerverkürzung als auch die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, ist nur dann strafbar, wenn der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bewirken oder wenn die Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Carlo aus Krefeld macht in seiner Steuererklärung unrichtige Angaben. Er gibt Ausgaben zu hoch an und versäumt es, Einnahmen anzugeben, die er erlangt hat.

Die Steuerpflichtige Dagmar aus Kassel gibt keine Steuererklärung ab.

Der Unternehmer Friedolin aus München gibt bei seinem Finanzamt keine Steueranmeldung ab.

Die Steuerpflichtige Angela M. aus Berlin gibt Nebeneinkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung nicht an.

Carlo macht unrichtige und unvollständige Angaben. Die anderen Steuerpflichtigen lassen ihr Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. 

Alle begehen eine Steuerverkürzung und hinterziehen damit Steuern.

Eine Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 370 I AO). Die Freiheitsstrafe kann jedoch darüber hinaus auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt (§ 373 I AO). Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter seine Befugnis oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern hinterzieht oder aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern hinterzieht (§ 370 III AO). Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 II AO). Darüber hinaus existiert der Tatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 373 AO). Diese kann ausschließlich mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

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