ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung für Bibus - Strafverfahren

Kursangebot | Abgabenordnung für Bibus | Strafverfahren

Abgabenordnung für Bibus

Strafverfahren

bibukurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


3012 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1183 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

4120 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3786 informative und einprägsame Abbildungen

This browser does not support the video element.

Die §§ 385-408 AO regeln den Ablauf des Strafverfahrens, die §§ 409-412 AO das Bußgeldverfahren. Die Ermittlungen innerhalb eines Strafverfahrens erfolgen im Allgemeinen durch die Finanzbehörden (§ 386 I 1 AO). Man unterscheidet die

  • sachliche Zuständigkeit und die

  • örtliche Zuständigkeit.

Hierbei ist jene Finanzbehörde sachlich zuständig, welche die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 I AO). Örtlich zuständig hingegen ist im Allgemeinen jene Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist (§ 388 I Nr. 1 AO). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft oder ein Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 I AO). Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in diesem Zeitpunkt dann nicht mehr möglich. Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, relevante Tatsachen darzulegen (§ 397 III AO). Die ermittelnde Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 IV 1 AO).

Fraglich ist die Höhe der Strafbemessung im Steuerstrafverfahren. Die AO spricht von Verkürzung in "besonders schweren Fällen" (§ 370 III 2 AO). Hierzu ist folgendes zu sagen:

  • hinterzogene Steuern ab 50.000 €

    • großes Ausmaß dürfte dann nämlich vorliegen

    • Haftstrafe bei hinterzogenen Steuern in sechstelliger Höhe dann nur bei Vorliegen besonderer Milderungsumstände zu vermeiden

  • hinterzogene Steuern in Millionenhöhe

    • Haftstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre dürfte die Regel sein

    • Aussetzung zur Bewährung die Ausnahme

Nun betrachten wir noch ein Lernvideo zum Steuerstrafverfahren:

This browser does not support the video element.

 

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1183 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Perfekt vorbereitet auf die Präsentation in der mündlichen Prüfung
  • Am 10.05.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem zweistündigen Webinar gibt Ihnen CMA Natalia Menzel einen Überblick über die Vorbereitungen auf die mündliche Prüfung.
Jetzt teilnehmen