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Abgabenordnung für Bibus - Lösung Unterschiedliche Festsetzungsfristen

Kursangebot | Abgabenordnung für Bibus | Lösung Unterschiedliche Festsetzungsfristen

Abgabenordnung für Bibus

Lösung Unterschiedliche Festsetzungsfristen

In Abhängigkeit von der jeweiligen Steuer gelten Unterschiedliche Festsetzungsfristen (§ 169 II AO):

  • ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuer-Vergütungen,

  • vier Jahre für Besitz- und Verkehrssteuern sowie für gesonderte Feststellungen,

  • fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) und

  • zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

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