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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht - Gruppenbewertung

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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

Gruppenbewertung

Gruppenbewertung

Ein zweites Bewertungsvereinfachungsverfahren wird durch die Gruppenbewertung gegeben, hiernach dürfen

  • gleichartige Vermögensgegenstände

  • des Vorratsvermögens

  • mit dem gewogenen Durchschnittswert aktiviert werden

nach § 240 Abs. 4 HGB. Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird der handelsrechtliche Ansatz auch im Steuerrecht übernommen.

Merke

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  • Die Gruppenbewertungsmethode durchbricht den Grundsatz der Einzelbewertung.
     
  • Die Bewertung wird zwar vereinfacht, die Inventur hingegen jedoch nicht.

Die Bedingung „annähernd gleichartig“ erfordert, dass die Vermögensgegenstände ungefähr gleichwertig sind, wobei es noch als vertretbar gilt, dass zwischen dem niedrigsten und dem höchstem Wert der anzusetzenden Vermögensgegenstände eine Spanne von 20 % liegt.  

Der gewogene Durchschnitt

Bei einer Inventur wird dabei am Ende des Jahres aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Endbestand bewertet werden.
Zwischen den Stichtagen erfolgt keine Bewertung der Abgänge.

Beispiel

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Der Wert aller Zugänge und des Anfangsbestands beträgt 32.547,00 €.
Die Menge aller Zugänge und des Anfangsbestands beträgt 2.130.
Der Endbestand beträgt 347 Mengeneinheiten.

Damit ergibt sich: 32.547,00/2.130 = 15,28 €/ME
Alle Abgänge und der Endbestand werden mit 15,28 €/ME bewertet.
Damit ergibt sich ein Endbestand von 5.302,16 € (=15,28 €∙347)

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