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Grundsatz der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung ist nach § 7 I 1 EStG die lineare Absetzung, d.h. die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Als Zeitraum der Abnutzung wird hierbei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts unterstellt (§ 7 I 2 EStG).