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Einkommensteuer für Bibus - Unterhaltsleistungen

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Einkommensteuer für Bibus

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen werden an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt. Sie werden lediglich dann steuerlich erfasst, wenn sie beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a iVm § 10 Abs. 1a EStG). Höchstens dürfen hier Sonderausgaben in Höhe von 13.805 € abgezogen werden. Deswegen hat der Empfänger auch nur höchstens diesen Betrag anzusetzen. Wichtig ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistung einem entsprechenden Antrag des Zahlungsverpflichteten zugestimmt haben muss.

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