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Einkommensteuer für Bibus - Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Kursangebot | Einkommensteuer für Bibus | Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Einkommensteuer für Bibus

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht existieren zwei Voraussetzungen:

  • die erzielten Einkünfte des Kalenderjahres unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer oder
  • die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, betragen nicht mehr als der Grundfreibetrag aus § 32a I 2 Nr. 1 EStG im Kalenderjahr.

Wenn also eine der beiden Voraussetzungen einschlägig ist, so kann auf Antrag des Steuerpflichtigen eine unbeschränkte Steuerpflicht unterstellt werden mit der Konsequenz, dass nicht nur die inländischen Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen, sondern der Steuerpflichtige vielmehr mit seinem gesamten Welteinkommen einkommensteuerpflichtig ist. Dies hat den Vorteil, dass bestimmte Begünstigungen, die nur bei der unbeschränkten Steuerpflicht existieren, nicht aber bei der beschränkten Steuerpflicht, angewandt werden können (z.B. Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Ansatz des Ehegatten-Splitting). Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist insbesondere für Grenzpendler (genauer gesagt für Grenzeinpendler) wichtig. Ein Ausländer, der also im Ausland wohnt und aber im Inland eine Beschäftigung ausübt, ist mangels Wohnsitz und mangels gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sondern lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften.

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