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Einkommensteuer für Bibus - Einschränkung des Verlustausgleichs

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Einkommensteuer für Bibus

Einschränkung des Verlustausgleichs

Es ist der Verlustausgleich, der nicht komplett und nicht unbeschränkt in allen Fällen möglich ist. Dies hat unterschiedliche Gründe:

  • steuersystemimmanente Gründe,
  • nicht steuersystemimmanente Gründe.

Bei den steuersystemimmanenten Gründen sind zum einen die Verluste aus einer nicht steuerbaren Tätigkeit (Liebhaberei) zu erwähnen. Wenn bei einer Liebhaberei Verluste gemacht werden, so sind diese nicht ansatzfähig, weil ebenso die positiven Einkommen aus Liebhaberei nicht steuerbar sind und also nicht angesetzt werden dürfen. Genauso dürfen zum anderen Verluste im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG) nicht angesetzt werden.

Bei den nicht steuersystemimmanenten Gründen lassen sich die unterschiedlichsten Verluste nicht ansetzen, so z.B.:

  • Verluste mit Auslandsbezug (§ 2a EStG),
  • Verluste aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen (§ 15b EStG),
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 IV 1 und 2 EStG),
  • Verluste aus Termingeschäften (§ 15 IV 3 EStG),
  • Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG),
  • Verluste aus Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG),
  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 III 8 EStG).

Darüber hinaus gibt es in zwei Fällen einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Personen, nämlich beim

  • Ehegatten-Splitting und beim
  • Erben.

Zum einen findet bei der Zusammenveranlagung beim Ehegatten-Splitting (§ 26b EStG) ein Verlustausgleich zwischen zwei Personen statt. Hierbei ist die Summe der Einkünfte für jeden Ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln; wenn man bei einem der Ehegatten eine negative Summe der Einkünfte erhält, so wird diese mit der positiven Summe der Einkünfte des anderen Ehegatten verrechnet. Zum anderen kann der Erbe einen nicht ausgeschöpften Verlustausgleich des Erlassers in seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung im Jahre des Erbfalls geltend machen.

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