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Externes Rechnungswesen - Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

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Externes Rechnungswesen

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

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Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB müssen Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zeigt die Zahlungen für Aufwendungen der nächsten Jahre, die bereits in dieser Periode geleistet wurden (§ 250 Abs. 1 HGB). Der Aufwand dafür wird aber erst gebucht, wenn dieser tatsächlich anfällt. Vorher wird die GuV nicht berührt.

Beispiel

Beispiele für solche Vorauszahlungen sind u.a. Miete, Löhne, Gehälter, Zinsen.

Beispiel

Das Unternehmen XY zahlt die Miete für eine Lagerhalle für die Monate Dezember bis einschließlich März in Höhe von insgesamt 4.000 € im Voraus.

Das würde heißen, dass wir in der aktuellen Periode nur 1.000 € Mietaufwendungen für den Monat Dezember erfassen dürfen. Die restlichen 3.000 € beziehen sich auf die Monate nach dem Bilanzstichtag und müssen im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden. 

Aufwendungen für Miete   1.000 €   an       
aRAP3.000 €anBank   4.000 €

Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

In den Folgejahren wird der Rechnungsabgrenzungsposten teilweise oder ganz durch Umbuchung auf das entsprechende Aufwandskonto aufgelöst.

Beispiel

Im Vorjahr wurde ein aRAP für die Miete der Lagerhalle in Höhe von 3.000 € gebildet. Dieser muss im neuen Jahr entsprechend aufgelöst werden.
Aufwendungen für Miete   3.000 €   an   aRAP  3.000 €

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