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Externes Rechnungswesen - Handelsrechtliche Vorschriften

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Externes Rechnungswesen

Handelsrechtliche Vorschriften

Wir wissen, dass jeder Kaufmann im Sinne des HGB (ohne eine etwaige Befreiung) der Buchführungspflicht unterliegt (die Buchführungsplficht wird im Kapitel "Buchführung" ausführlich behandelt).

Durch eine gesetzliche Neuregelung (BilMoG) gibt es keine allgemeine Buchführungspflicht für alle Kaufleute mehr. Kaufleute, die nach den §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB einer Befreiung von der Buchführungspflicht unterfallen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschluss in Form von Bilanz und GuV ebenfalls befreit. Alle übrigen („bestimmte Kaufleute“) sind zur Erstellung verpflichtet.

Die meisten Rechtsgrundlagen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden. Genau gesagt, ist das 3. Buch hierfür relevant. Ein Überblick zu den relevanten gesetzlichen Vorschriften des HGB sieht wie folgt aus:

HGB Rechtsgrundlagen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss

Wie man in der Übersicht sieht, erfolgt eine Unterteilung in „bestimmte Kaufleute“ und Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH). Die Anforderungen für Kapitalgesellschaften sind strenger und weitreichender.

Merke

Die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses ist in § 242 HGB wiederzufinden. Demnach ist jeder Kaufmann verpflichtet mindestens eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen.
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