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Gewerbesteuer für Bibus - Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

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Gewerbesteuer für Bibus

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

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Beachten Sie bei den vielen Punkten des § 8 GewStG insb. die folgenden als besonders prüfungsrelevant:

  • Finanzierungsaufwendungen (§ 8 Nr. 1 GewStG),

  • steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden) aus Streubesitz (§ 8 Nr. 5 GewStG),

  • Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG),

  • Spendenabzug (§ 8 Nr. 9 GewStG) sowie

  • ausländische Steuern (§ 8 Nr. 12 GewSt).

Methode

Voraussetzung für eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist immer, dass die Aufwendungen in der Ausgangsgröße (d.h. dem Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes) gewinnmindernd enthalten sind (vgl. § 8 S. 1 GewStG - "Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind").
Soweit Aufwendungen, die handelsrechtlich im Jahresüberschuss gewinnmindernd berücksichtigt wurden, bereits durch Vorschriften im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz korrigiert wurden (bspw. die Zinsschranke nach § 4h EStG), können diese nicht mehr nach § 8 GewStG hinzugerechnet werden!

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