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Gewerbesteuer für Bibus - Sachliche Steuerpflicht

Kursangebot | Gewerbesteuer für Bibus | Sachliche Steuerpflicht

Gewerbesteuer für Bibus

Sachliche Steuerpflicht

Merke

LERNZIELE:

Der Begriff der sachlichen Steuerpflicht fragt immer, was (und nicht wer; dies wäre vielmehr die persönliche Steuerpflicht) besteuert wird. Sie müssen
●    die Formen von Gewerbebetrieben kennen,
●    mögliche Sonderregelungen in Form der Organschaft und der Mehrheit von
Betrieben kennen,
●    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht kennen.

Zunächst ist festzulegen, was der Gewerbesteuer unterliegt. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb besteuert (§ 2 I GewStG). Hierbei existieren zwei Arten von Gewerbebetrieben:

  • stehender Gewerbebetrieb (§ 2 I 1 GewStG),

  • Reisegewerbebetrieb (§ 35a GewStG).

Für die Ausübung eines Reisegewerbebetriebs (bspw. ein Marktstand) ist eine Reisegewerbekarte erforderlich (§ 35a II GewStG).

Von einem stehenden Gewerbebetrieb spricht man, wenn es sich nicht um ein Reisegewerbebetrieb handelt (§ 1 GewStDV). Ein stehender Gewerbebetrieb wird zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn und soweit er im Inland betrieben wird, d.h. soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Wenn ein Gewerbebetrieb auch ausländische Teile umfasst, so unterliegt nur der inländische Teil dieses Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer.

Unter Inland versteht man das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie den ihr zustehenden Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden (§ 2 VII GewStG). Unter einer Betriebsstätte versteht man eine jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Man versteht hierunter insbesondere (R 2.9 GewStR):

●    Stätte der Geschäftsleitung,
●    Geschäftsstellen,
●    Ein- oder Verkaufsstellen,
●    Zweigniederlassungen,
●    Fabrikstätten oder
●    Werkstätten.

Den Gewerbebetrieb selbst definiert das GewStG nicht, sondern verweist vielmehr auf das Einkommensteuergesetz (§ 2 I 2 GewStG). Die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG, die für die Definition der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit maßgebend sind, gelten also auch hier.

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