ZU DEN KURSEN!

Gewerbesteuer für Bibus - Organschaft

Kursangebot | Gewerbesteuer für Bibus | Organschaft

Gewerbesteuer für Bibus

Organschaft

Die gewerbesteuerliche Organschaft ist ab dem Erhebungszeitraum 2002 komplett mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft identisch (R 2.3 I 1 GewStR), d.h. eine Organschaft für gewerbesteuerliche Zwecke liegt nur dann vor, wenn eine körperschaftsteuerliche Organschaft Im Sinne des § 14 ff. KStG vorliegt. Voraussetzungen für eine Organschaft sind (§ 2 II 2 GewStG i. V. m. § 14 KStG):

  • finanzielle Eingliederung und

  • Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen einer

  • Kapitalgesellschaft (= Organgesellschaft) und einem

  • gewerblichen Unternehmen (= Organträger).

Konsequenz einer Organschaft ist, dass die Organgesellschaft als eine Betriebstätte des Organträgers gilt. Die Organgesellschaft ermittelt ihren Gewerbeertrag eigenständig, hiernach wird dem Organträger dieser Gewerbeertrag zugerechnet, damit der Gewerbesteuermessbetrag errechnet werden kann (R 2.3 GewStR). Die Fiktion einer Betriebsstätte bedeutet hingegen nicht, dass Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen gelten (R 2.3 I 3 GewStR).

Merke

Hier klicken zum AusklappenBei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird die Gewerbesteuerpflicht auf eben diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt. Beim Gewerbebetrieb kraft Rechtsform hingegen unterliegen alle Einkünfte der Gewerbesteuer.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Schachverein aus Kaarst unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet zusätzlich hierzu Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht. 

Die Gewerbesteuerpflicht für den Schachverein erstreckt sich, weil dieser ein Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, lediglich auf eben diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Vermögensverwaltung wird nicht mit Gewerbesteuer belastet, selbst dann nicht, wenn auch sie der Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Betätigung von Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, gehen im Regelfall nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und werden daher nicht mit Gewerbesteuer belastet (R 2.1 V 8 GewStR).
Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1183 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Perfekt vorbereitet auf die Präsentation in der mündlichen Prüfung
  • Am 10.05.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem zweistündigen Webinar gibt Ihnen CMA Natalia Menzel einen Überblick über die Vorbereitungen auf die mündliche Prüfung.
Jetzt teilnehmen