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Internationales Steuerrecht für Bibus - Lösung Besteuerung nach Staaten

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | Lösung Besteuerung nach Staaten

Internationales Steuerrecht für Bibus

Lösung Besteuerung nach Staaten

Während des Master-Studiums bleibt Fleißig in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 I 1 EStG i.V.m.
§ 8 AO). Stipendien können in Deutschland steuerbar als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG sein. Allerdings ist das Stipendium in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG).

Der Art. 20 OECD-MA bestimmt, dass Zahlungen,

  • die ein Student,
  • der sich in einem anderen Vertragsstaat (= Studienstaat)
  • ausschließlich zum Studium aufhält
  • und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist,
  • für seinen Unterhalt, sein Studium im Studienstaat nicht besteuert wird,
  • sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Landes stammen.

Die Voraussetzungen sind hier gegeben, Fleißig wird daher in den USA für das Stipendium steuerfrei gestellt.

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