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Internationales Steuerrecht für Bibus - Lösung zu Einschränkungen

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | Lösung zu Einschränkungen

Internationales Steuerrecht für Bibus

Lösung zu Einschränkungen

Gar nicht angewendet werden (Ausnahmen bilden die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer) die Vorschriften über (§50 I 3 EStG):

  • Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (§ 4f EStG),

  • Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG),

  • Sonderausgaben (§ 10 I, Ia Nr. 1, 3, 4, II - VI EStG),

  • Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG)
  • Sonderausgaben - Pauschbetrag (§ 10c EStG),

  • Freibetrag bei Betriebsveräußerung und -aufgabe, (§ 16 IV EStG),

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),

  • Berücksichtigung von Kindern (§ 32 EStG),

  • Verwitwetensplitting und Gnadensplitting (§ 32a VI EStG),

  • außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)

  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

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