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Internationales Steuerrecht für Bibus - Lösung zu Steuerabzug

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | Lösung zu Steuerabzug

Internationales Steuerrecht für Bibus

Lösung zu Steuerabzug

Die Einkommensteuer wird als Quellensteuer (§ 50a I, IV EStG) erhoben bei

  • Aufsichtsratsvergütungen,

    • 30 % der Aufsichtsratsvergütungen

  • Einkünften, welche durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden,

    • 15 % der Einnahmen (Ausnahme § 50a III EStG)

  • Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter inkl. solcher Tätigkeiten für Rundfunk oder Fernsehfunk,

  • Einkünfte, welche aus Vergütungen für Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung – oder des Rechts auf Nutzung – herrühren, insb. von

    • Urheberrechten,

    • gewerblichen Schutzrechten,

    • Erfahrungen,

      • gewerblich,

      • technisch,

      • wissenschaftlich,

    • Steuerabzug 15 % der Einnahmen.

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