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Körperschaftsteuer - Steuerfreie Erträge in der Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer

Steuerfreie Erträge in der Körperschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis

Steuerfreibeträge

Bei bestimmten Körperschaften ist vom Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € abzuziehen (§ 24 KStG). Nicht in Anspruch genommen werden kann der Freibetrag von Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen, Vereinen i.S.d. § 25 KStG sowie Investment- und Spezialfonds i.S.d. § 26 KStG.

Durch den Freibetrag darf das Einkommen bei den Körperschaften nicht negativ werden. Dies bedeutet, dass höchstens dieser Betrag abzuziehen ist.

So dürfen z.B. gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG den Freibetrag abziehen, wenn sie in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen (nur dieser wird dann mit Körperschaftsteuer belastet). Darüber hinaus dürfen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Freibetrag ausnutzen.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, steht hingegen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG ein Freibetrag in Höhe von 15.000 € unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dieser Freibetrag darf ebenfalls nicht von Kapitalgesellschaften angewandt werden. Vereine, die den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG in Anspruch nehmen, sind von der Anwendung des Freibetrags nach § 24 KStG gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ausgeschlossen.

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