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Körperschaftsteuer für Bibus - Unbeschränkte Steuerpflicht

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Unbeschränkte Steuerpflicht

Körperschaftsteuer für Bibus

Unbeschränkte Steuerpflicht

Die im Folgenden genannten Körperschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 I 1 KStG):

  • Kapitalgesellschaften (also AG, GmbH und KGaA),
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftung und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Aufzählung ist abschließend und kann auch nicht durch Auslegung erweitert werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass oben nicht erwähnte Rechtsgebilde auch nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Für die erwähnten Körperschaften ist es für die Körperschaftsteuer wichtig, dass sie zusätzlich

  • ihre Geschäftsleitung oder
  • ihren Sitz

im Inland haben.

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Es kommt hierbei auf jenen Ort an, an dem die für die Leitung des Unternehmens wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Dieses ist regelmäßig jener Ort, an dem sich die Büroräume der gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen befinden.
Ihren Sitz hat eine Körperschaft an jenem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung etc. bestimmt ist.
Zum Inland gehört wiederum - wie im Einkommensteuergesetz auch - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil an der ausschließenden Wirtschaftszone oder am Festlandsockel (§ 1 III KStG).
Wenn eine Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist, so wird ihr gesamtes Welteinkommen der Besteuerung unterworfen (§ 1 II KStG).

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