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Körperschaftsteuer für Bibus - Ergebnisabführungsvertrag

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Körperschaftsteuer für Bibus

Ergebnisabführungsvertrag

Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf

  • mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
  • bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden (R 14.5 II 2 KStR).

Es ist sowohl die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft als auch die Zustimmung des Organträgers notwendig. Darüber hinaus reicht es nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde, er muss vielmehr tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung ist lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z.B. bei Veräußerung oder Umwandlung der Gesellschaft, zulässig (R 14.5 VI KStR).

Methode

Die Organgesellschaft geht nicht vollständig im Organträger auf, es handelt sich immer noch um zwei unterschiedliche Unternehmen. Zivilrechtlich und steuerlich behält die Organgesellschaft ihre Selbstständigkeit, sie hat lediglich wegen des Ergebnisabführungsvertrages kein eigenes Einkommen.
Das erzielte Einkommen der Organgesellschaft wird vielmehr dem Organträger zugerechnet und bei diesem versteuert. Es ist ein sofortiger Verlustausgleich innerhalb der Organschaft möglich.

Merke

Ein Verlustausgleich innerhalb der Organschaft ist lediglich während des Bestehens der Organschaft möglich. Wenn ein Verlust vor Entstehen der Organschaft bei der Organgesellschaft entstanden ist (= vororganschaftlicher Verlust), so darf mit dieser nicht innerhalb des Organkreises abgezogen werden.

Beachte das Folgende:

Methode

Der Organträger (= Obergesellschaft) muss eine im Inland steuerpflichtige gewerbliche Unternehmung sein. Die Rechtsform ist hierfür ohne Bedeutung. Die Organgesellschaft (= Untergesellschaft) hingegen muss eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz innerhalb der EU/EWR sein.
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