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Körperschaftsteuer für Bibus - Lösung Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, Gesellschaft

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Körperschaftsteuer für Bibus

Lösung Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, Gesellschaft

Das Körperschaftsteuergesetz enthält keine Regelung über Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften nicht erst mit Erlangung der Rechtsfähigkeit, welche durch Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Vielmehr ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits die so genannte Vorgesellschaft entstanden, welche bereits körperschaftsteuerpflichtig ist. Dies liegt hieran, dass zivilrechtlich gesehen die Vorgesellschaft mit der Kapitalgesellschaft, welche durch Eintragung ins Handelsregister entsteht, identisch ist. Damit die Körperschaftsteuerpflicht beginnt, müssen für die Vorgesellschaft noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Übertragung von Vermögen auf die Gesellschaft,

  • Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nach außen,

  • es dürfen keine ernsthaften Hindernisse für die Eintragung ins Handelsregister vorliegen und

  • die Eintragung ins Handelsregister muss alsbald erfolgen.

Die so genannte Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich nicht identisch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft, also der juristischen Person. Deshalb wirkt die Körperschaftsteuerpflicht, welche für die Kapitalgesellschaft gilt, nicht auf die Vorgründungsgesellschaft zurück. Die Vorgründungsgesellschaft ist vielmehr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte sind bei den Gesellschaftern (Mitunternehmerschaft) nach § 15 I Nr. 2 EStG zu erfassen, es ist eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen.

Dies bedeutet hier folgendes:

Die Körperschaftsteuerpflicht ist ab dem 4.1.17 gegeben, also für die Vorgesellschaft, welche seit Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht. Das steuerliche Ergebnis liegt ab dann bei 6.000 + 80.000 = 86.000 €. Im Zeitraum vom 14.6.16 bis zum 4.1.17 liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor, diese ist eine Personengesellschaft iSd § 705 ff. BGB. Da mit dem Großhandel mit tiermedizinischen Produkten eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen ist, liegen Einkünfte iSd § 15 II Nr 2 EStG in Höhe von -3000 - 9000 = - 12.000 € vor, welche den Gesellschaftern Florian und Daniela als Mitunternehmer im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§§ 179 ff. AO) für die Veranlagungszeiträume 16 und 17 zuzurechnen sind.

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