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Körperschaftsteuer für Bibus - Kapitalherabsetzung

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Körperschaftsteuer für Bibus

Kapitalherabsetzung

Es gibt drei unterschiedliche Arten von Kapitalherabsetzungen:

  • ordentliche Kapitalherabsetzung,
  • vereinfachte Kapitalherabsetzung und
  • Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen.

Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 228 AktG bzw. § 58 GmbHG) kommt es möglicherweise, nicht jedoch zwingend, zu einer Ausschüttung an die Anteilseigner. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 - 236 AktG bzw. §§ 58a - 58f GmbHG) hingegen ist eine solche Ausschüttung an Anteilseigner verboten. Die Einziehung von Anteilen kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen (§§ 237 - 239 AktG bzw. § 234 GmbHG). Bei einer Kapitalherabsetzung gilt, dass ein möglicherweise vorhandener Sonderausweis bis maximal auf 0 € als gemindert gilt (§ 28 II 1 KStG).
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass vom vorhandenen Nennkapital zunächst jener Betrag, der aus freien Rücklagen gebildet wurde (also aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln), berücksichtigt wird. Wenn eine Kapitalherabsetzung in einem Umfang stattfindet, die den vorhandenen Sonderausweis übersteigt, so ist die Differenz dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Werden Mittel ausgeschüttet, die aus einem Sonderausweis stammen, so handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 28 II 2 KStG i.V.m. § 20 I Nr. 2 S. 2 EStG).

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