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Körperschaftsteuer für Bibus - Antwort zu Ergebnisabführungsvertrag

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Antwort zu Ergebnisabführungsvertrag

Körperschaftsteuer für Bibus

Antwort zu Ergebnisabführungsvertrag

Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf

  • mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und

  • bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden.

  • Darüber hinaus reicht es nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde, er muss vielmehr tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung ist lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z.B. bei Veräußerung oder Umwandlung der Gesellschaft, zulässig.

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