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Inhaltsverzeichnis

Für Gegenstände, welche der Angestellte vergünstigt erhält, wird ein fiktiver Wert nach § 8 III EStG angesetzt.

Wenn ein Angestellter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält und diese vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt oder erbracht werden und der Bezug nicht der Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG unterliegt, so ist als Wert ein um 4 % geminderter Endpreis anzusetzen. Sollten die dem Arbeitnehmer hingegebenen Vorteile (abzüglich der gezahlten Entgelte) insgesamt höchstens 1.080 € betragen, so sind diese steuerfrei. Dieser Betrag ist also als Freibetrag stets abzuziehen. Es gilt folgendes Schema.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

STEUERPFLICHTIGER geldwerter Vorteil:

Endpreis abzgl. 4 % hierauf  

=  Warenwert                                                                    

abzgl. Zahlung des Mitarbeiters

= geldwerter Vorteil

abzgl. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €

= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Angestellte P hat jedes Jahr die Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber der B-AG – einem angesehenen Autohaus aus Stuttgart – einen Jahreswagen zu einem Rabatt von 7,5 % auf den Listenpreis zu erwerben. Laut Liste liegt das Auto diesmal bei 50.000 €.

Berechnen Sie den zu versteuernden Betrag. 

Man rechnet

zu versteuernder Betrag 

= Listenpreis · (1 - 0,04) – bezahlter Betrag – Freibetrag      

= 50.000 · (1 - 0,04) – 50.000 · (1 - 0,075) – 1.080  

= 48.000 – 46.250 – 1.080

= 670 €.                                                                                           

Aufmerksamkeiten

Wenden wir uns den Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR zu. Zudem werden die Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der AG zusammenfassend behandelt.

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