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Lohnsteuer für Bibus - Haftung von Entleihern von Arbeitnehmern

Kursangebot | Lohnsteuer für Bibus | Haftung von Entleihern von Arbeitnehmern

Lohnsteuer für Bibus

Haftung von Entleihern von Arbeitnehmern

Merke

Entleiher von Arbeitnehmern haftet grundsätzlich neben (und nicht statt) dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Fällen der unerlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung (sprich Leiharbeitnehmer, § 42d VI EStG)

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