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Lohnsteuer für Bibus - Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene

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Lohnsteuer für Bibus

Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene

Merke

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Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene werden von Amts wegen, sprich ohne dass es eines Antrags bedarf, als Änderung beziehungsweise auf die Anweisung des Finanzamtes durch die Gemeinde eingetragen (§ 33 b I-V EStG, § 39a I Nr. 4 sowie § 39a II 1 EStG).

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