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Lohnsteuer für Bibus - Härteausgleich

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Lohnsteuer für Bibus

Härteausgleich

§ 46 III EStG bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Härteausgleich durchgeführt wird.

Dies ist dann der Fall,

  1. wenn ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,

  2. welche nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, vom Einkommen abzuziehen ist, 

  3. sofern die betroffenen Einkünfte den Betrag von 410 € nicht übersteigen (§ 46 III EStG).

Merke

Der Härteausgleich ist also durchzuführen, wenn x 410 € mit x = Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, welche nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
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