Wird ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt (Privateinlage), und wurde für dieses Wirtschaftsgut vorher Abschreibungen im Rahmen von Überschusseinkünften (§ 2 I 1 EStG) geltend gemacht, so bilden die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA.
Beispiel
Die Privateinlage in das Betriebsvermögen erfolgt zum Teilwert von 2.500 € (§ 6 I Nr. 5 EStG). Die AfA allerdings bemisst sich nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 2/5 = 40 % von 3.000 €, also 1.200 €, abgeschrieben wurden, beträgt der Restbuchwert am Ende des Jahres 2017 noch 1.800 €. Es werden also in den letzten drei Jahren der Nutzungsdauer noch 1.800/3 = 600 € pro Jahr abgeschrieben.
Eine Privatentnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird, so ist die weitere AfA nach dem Teilwert oder gemeinen Wert zu bemessen. Es gilt hier der Teilwert bzw. der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Entnahme, d.h. zum Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen.
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