Grundsätzlich ist einzeln zu bewerten. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Es gibt nämlich bei der Bewertung von Vermögensgegenständen einige Möglichkeiten der Vereinfachungen, die im § 240 HGB erwähnt werden:
- Festwert
- Gruppenbewertung
- Verbrauchs- bzw. Veräußerungsfolgen.