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Bilanz nach Steuerrecht - Spezielle steuerrechtliche Arten von Rückstellungen

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Bilanz nach Steuerrecht

Spezielle steuerrechtliche Arten von Rückstellungen

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Folgende Rückstellungen existieren nur und ausschließlich in der Steuerbilanz, nicht hingegen in der Handelsbilanz:

  • Rückstellungen für aus künftigen Erträgen zu tilgende Verpflichtungen (§ 5 IIa EStG),
  • Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 III EStG, R 5.7 VII EStR),
  • Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen (§ 5 IV EStG),
  • Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 IVb 1 EStG).

Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in der Regel Aufwendungen für die Entsorgung von Kern-Brennelementen. Diese Sonderregelung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Eine ergebniswirksame Auflösung der entsprechenden Rückstellungen muss in jenem Veranlagungszeitraum erfolgen, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (§ 52 XIV EStG).

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