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Bilanz nach Steuerrecht - Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

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Bilanz nach Steuerrecht

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

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Inhaltsverzeichnis

Unverzinsliche Verbindlichkeiten, welche eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sind nach dem Steuerrecht abzuzinsen, und zwar mit einem Zinssatz von 5,5 % (§ 6 I Nr. 3 EStG).

Expertentipp

Beachte, dass handelsrechtlich eine Abzinsung von Verbindlichkeiten unzulässig ist. Ein Abzinsen würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen, denn man würde sich reicher rechnen als man ist.

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Verbuchung des Zinsaufwands

Wenn die Verbindlichkeit länger als ein Jahr besteht, so ist in den Folgejahren die Verbindlichkeit zu erhöhen und zwar durch den Buchungssatz

Merke

Zinsaufwand an Verbindlichkeit.

Ob die 12-Monatsgrenze überschritten ist, entscheidet sich nach der Restlaufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag.

Beispiel

Beispiel:
Der Einzelunternehmer Hubert aus Trier erwirbt am 31.12.2015 eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Höhe von 30.000 €, die eine Laufzeit von drei Jahren aufweist.

Am 31.12.2015 hat die Verbindlichkeit noch eine Restlaufzeit von drei Jahren, außerdem ist sie unverzinslich. Damit hat eine Abzinsung zu erfolgen. Der Vervielfältiger für drei Jahre liegt bei 0,852 (§ 12 III BewG). Die Verbindlichkeit wird deswegen mit 30.000 € · 0,852 = 25.560 € angesetzt. Man könnte auch rechnen: . Der Unterschied zum Rückzahlungsbetrag von 30.000 € bildet im Jahr 2015 einen Ertrag, der das steuerliche Einkommen erhöht.

Expertentipp

Beachte aber, dass der steuerliche Wert von 0,852 ungenauer ist, aber korrekt. Wir geben also die mathematisch genauere, aber steuerlich eben nicht korrekte Variante nur für das Verständnis an.

Im Jahre 2017 liegt der Verteilungsfaktor bei 0,898 für zwei Jahre (§ 12 III BewG). Dieser wird gerechnet als . Die Verbindlichkeit ist entsprechend hochzubuchen auf . Der Buchungssatz zur Aufstockung der Verbindlichkeit lautet

Merke

Zinsaufwand an Verbindlichkeit 1.380 €.

Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit ist taggenau zu berechnen. Allerdings kann vereinfachend unterstellt werden, dass ein Monat 30 Tage und das Kalenderjahr 360 Tage besitzt. Der Monat, in welchem der Fälligkeitstag liegt, ist mit dem Anteil der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstages, allerdings höchstens mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel

Beispiel:
Am Bilanzstichtag 31.12.2015 beträgt eine Verbindlichkeit mit einem Nennwert von 100.000 €, die unverzinslich ist, noch vier Jahre, acht Monate und 21 Tage.

Die Restlaufzeit beträgt zwischen vier und fünf Jahren. Folglich ist ein Vervielfältiger anzuwenden, der zwischen jenem für vier Jahre und jenem für fünf Jahre, also zwischen den Zahlen 0,807 und 0,765, liegt. Die Differenz dieser Vervielfältiger lautet 0,807 - 0,765 = 0,042. Der Teilbetrag des Jahres beträgt . Mit anderen Worten betragen acht Monate und 21 Tage dann 72,5 % eines ganzen Jahres. Es sind damit 72,5 % der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen, also . Der Vervielfältiger für vier Jahre wird entsprechend reduziert, der maßgebende Vervielfältiger liegt also bei 0,807 - 0,030 = 0,777. Daher erfolgt ein Ansatz in der Bilanz am 31.12.2016 in Höhe von .

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