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Abgabenordnung (für Bibus) - Aufhebung und Änderungen in sonstigen Fällen

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Abgabenordnung (für Bibus)

Aufhebung und Änderungen in sonstigen Fällen

Wenn ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für den sog. Folgebescheid zukommt,

  • erlassen,

  • aufgehoben,

  • geändert oder

  • übersehen

wird, so ist der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO).

Merke

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Der Folgebescheid kann auch schon dann erteilt werden, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht erlassen worden ist (§ 155 II AO).

Zu den Grundlagenbescheiden zählen (§ 171 X AO):

  • Feststellungsbescheide,

  • Steuermessbescheide und

  • andere Verwaltungsakte mit Bindungswirkung.

Beispiel

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Zu den anderen Verwaltungsakten mit Bindungswirkung zählen z.B. Feststellungen des Versorgungsamtes über den Grad einer Körperbehinderung.

Wenn ein Grundlagenbescheid andere Feststellungen hat als der Steuerbescheid, so ist letzterer zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO). 

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