Ein Steuerbetrag kann erst dann erhoben werden, wenn
- der Steueranspruch entstanden ist,
- der Steueranspruch festgesetzt wurde,
- der Steueranspruch außerdem fällig ist und
- der Steueranspruch nicht erloschen ist.
Ein Steueranspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Wann dieser konkrete Tatbestand verwirklicht ist und wann nicht, richtet sich dabei nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. So entsteht bspw. die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraum.
Expertentipp
Festgesetzt wird die Steuer, wie oben bereits erläutert, durch Steuerbescheide bzw. durch Steueranmeldungen (§ 218 I AO). Wann ein Steueranspruch fällig wird, richtet sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (§ 220 I AO). Durch eine Stundung kann die Fälligkeit des Steueranspruchs gegebenenfalls nach hinten verzögert werden.
Expertentipp
Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Teil des Steuerbescheides, welcher mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 157 II AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO). Wenn die sog. Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so können Steuern nicht mehr festgesetzt werden und die Festsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden (§ 169 I AO). Ebenso können offenbare Unrichtigkeiten nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr berichtigt werden (§ 129 AO). Wichtig ist, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Steuer entstanden ist (§ 170 I AO). In welchem Jahr die Steuer entsteht, richtet sich wiederum nach den Einzelsteuergesetzen (§ 38 AO).
Das folgende Video gibt einen Überblick über die Feststellungserklärungen also die Feststellung von Besteuerungsbescheiden.
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Beispiel
Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 entsteht am Ende des Jahres 2015, also am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Dezember 2015 um 24:00 Uhr beziehungsweise am 1. Januar 2016 um 0:00 Uhr, beginnt die Festsetzungsfrist dieser Einkommsteuer des Jahres 2015.
Merke
Dazu ein Beispiel:
Beispiel
Die Festsetzungsfrist beginnt daher nicht nach der Grundsatzregel am 01.01.2015 um 0:00 Uhr, sondern vielmehr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, also am 31.12.2016 um 24:00 Uhr, das heißt am 01.01.2017 um 0:00 Uhr.
Beispiel
Die Festsetzungsfrist beginnt nicht nach der Grundsatzregel am 01.01.2013 um 0:00 Uhr, auch nicht nach der abweichenden Regelung am 01.01.2017 um 0:00 Uhr, sondern wegen der zeitlichen Begrenzung des § 170 II Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, das heißt also am 31.12.2015 um 24:00 Uhr, also am 01.01.2016 um 0:00 Uhr.
Beispiel
Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier also spätestens am 31.12.2015 um 24:00 Uhr.
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