Nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Finanzamt über die steuerlichen Folgen. Die Steuer wird festgesetzt. Dies erfolgt regelmäßig durch einen Steuerbescheid (§ 155 I 1 AO). Ein Steuerbescheid ist ein nach § 122 I AO bekanntgegebener Verwaltungsakt (§ 155 I 2 AO). Ein Steuerbescheid hat hierbei bestimmte
- Muss-Bestandteile und einige
- Soll-Bestandteile.
Zu den Muss-Bestandteilen gehören folgende Angaben:
- Steuerschuldner,
- Steuerart,
- Steuerbetrag,
- Steuerzeitraum,
- Schriftform und
- erlassende Behörde.
Expertentipp
Hierzu ein Beispiel:
Beispiel
Der Steuerbescheid ist unwirksam, denn die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 I AO). Der Steuerbescheid ist nichtig und unwirksam (§ 125 I AO, § 124 III AO).
Die Schriftform des Steuerbescheides ist nach § 157 I 1 AO einzuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es muss der Steuerschuldner eindeutig bezeichnet werden (§ 157 I 2 AO). Die festgesetzte Steuer muss nach Art und Betrag bezeichnet werden.
Die ausstellende Behörde muss erkennbar aus dem Steuerbescheid hervorgehen, ansonsten ist der Verwaltungsakt nichtig (vgl. § 125 II 1 AO).
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wenn der Steuerbescheid also nicht schriftlich erteilt wird oder der Name der ausstellenden Behörde fehlt oder der Steuerschuldner nicht eindeutig bezeichnet ist oder die Art und Höhe der Steuer nicht eindeutig aus dem Steuerbescheid hervorgeht, so ist der Steuerbescheid nichtig (§ 125 I AO, § 125 II 1 AO).
Zu den Soll-Bestandteilen gehören
- die Rechtsbehelfsbelehrung und
- die Begründung
Durch die Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Steuerpflichtigen beschrieben, wie und innerhalb welcher Frist er den Steuerbescheid anfechten kann. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen bzw. unrichtig sein, so kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegen (§ 356 II AO).
Ein Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erteilt wurde, ist mit einer Begründung zu versehen, wenn dies für sein Verständnis erforderlich ist (§ 121 I AO). Die Begründung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde lediglich einem Antrag entspricht und der Verwaltungsakt nicht in die Rechte eines Anderen eingreift (§ 121 II Nr. 1 AO). Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 121 II Nr. 2-5 AO. Wenn die Begründung in einem Verwaltungsakt fehlt, so folgt hieraus nicht seine Nichtigkeit, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 126 I Nr. 2 AO). Wenn durch das Fehlen der erforderlichen Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt wurde, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet (§ 126 III 1 AO). Wenn die Begründung fehlt, wird der Steuerbescheid dadurch jedoch nicht nichtig, es liegt lediglich ein heilbarer Verfahrensfehler vor (§ 126 I 2 AO). Wenn aus diesem Mangel heraus der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist versäumt, so ist ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 III AO).
Merke
Hierzu ein Beispiel:
Beispiel
Der Steuerbescheid ist wirksam ergangen, weil die Schriftform gewahrt wurde, die ausstellende Behörde aus dem Steuerbescheid hervorgeht, der Schuldner eindeutig bezeichnet wird und Art und Höhe der Steuer, also der Regelungsinhalt, feststeht (nämlich die Einkommensteuer von 5.000 €). Dieser Verwaltungsakt des Steuerbescheides ist daher wirksam. Nicht wirksam ist jedoch der zweite Verwaltungsakt über die Festsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen. Dieser ist nichtig (§ 125 I 2 AO, § 254 I AO).
Das folgende Video gibt nochmal einen Überblick über Form und Inhalt von Steuererklärungen.
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