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Abgabenordnung (für Bibus) - Begriff der Steuern

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Abgabenordnung (für Bibus)

Begriff der Steuern

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Unter Steuern versteht man (§ 3 I 1 AO)

  • Geldleistungen,
  • die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind,
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden,
  • und zwar zur Erzielung von Einnahmen
  • und allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Steuern müssen also insbesondere Geldleistungen sein. Andere Leistungen des Bürgers an den Staat zählen damit nicht zu Steuern.

Beispiel

Die Wehrpflicht von jungen Männern war, als sie noch bestand, eine Leistung an den Staat, jedoch mangels Geldleistung keine Steuer.

Die Geldleistung darf keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diesbezüglich lassen sich abgrenzen

  • Gebühren und
  • Beiträge.

Gebühren sind Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den Bürger in Anspruch genommene Leistungen des Staates.

Beispiel

Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises, Büchereigebühren sowie Gebühren für die Erteilung von Bescheinigungen.

Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben, unabhängig davon, ob der Bürger sie nutzt oder nicht.

Beispiel

Straßenanliegerbeiträge, Müllabfuhrbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge.

Expertentipp

Dass etwas Gebühr oder Beitrag genannt wird, bedeutet noch nicht, dass es eine Gebühr oder ein Beitrag ist. Oftmals drückt also die sprachliche Regelung nicht die Wirklichkeit aus. So waren z.B. die Fernsehgebühren (bis 2013) sehr wohl Beiträge, weil es nur um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung geht, nicht um die tatsächliche Nutzung.

Schließlich muss die Geldleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden. Hierzu zählen die drei Gebietskörperschaften

  • Bund,
  • Länder,
  • Gemeinden 

sowie zusätzlich die

  • Religionsgemeinschaften.

Steuern müssen als Geldleistungen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden. Dabei muss die Erzielung von Einnahmen nicht der Hauptzweck sein, sondern kann auch einen Nebenzweck darstellen.

Beispiel

Der Staat erhebt eine Tabaksteuer und eine Alkoholsteuer.

Die Konsumlenkung durch eine Tabaksteuer oder eine Alkoholsteuer stellt lediglich einen Nebenzweck dar, nicht den Hauptzweck der beiden Steuern. Zwar erzielt der Staat sehr wohl Einnahmen durch die beiden Abgaben, er verfolgt aber auch einen gewissen Erziehungszweck, indem er den Konsum von Tabakwaren und Alkohol verteuern und damit unattraktiver machen möchte.
Geldleistungen sind all jenen auferlegt, bei welchen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Es geht hier also um den

  • Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und den
  • Grundsatz der Gleichmäßigkeit.

Es darf im Einzelnen die jeweilige Steuer nur dann erhoben werden, wenn der entsprechende steuerliche Tatbestand erfüllt ist. So darf eine Umsatzsteuer nur bei der Erzielung von Umsätzen erhoben werden, die Einkommensteuer nur bei der Erzielung von Einkommen, die Erbschaftsteuer nur bei der Erzielung einer Erbschaft.

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