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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

Beteiligungen im Betriebsvermögen

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Beteiligungen im Betriebsvermögen

In diesem Kapitel werden die Beteiligungen im Betriebsvermögen ausführlich behandelt.

Aufnahme von Wertpapieren

Wertpapiere, die keine Beteiligungen verkörpern, sind bei Einzelunternehmern regelmäßig kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie für die Unternehmensführung nicht wesentlich sind. Eine Aufnahme von Wertpapieren in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens erfolgt allerdings regelmäßig als gewillkürtes Betriebsvermögen.

Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen festverzinslichen Wertpapieren beispielsweise Pfandbriefen und Aktien.

Beide Wertpapierarten werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet, also grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt. In der Steuerbilanz kann der niedrigere Teilwert nur dann angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Zur Erläuterung der dauerhaften Wertminderung können Sie im BMF 2.9.2016, Beck`sche Erlasse § 6/12 zu 1 Rz 17 – 26 noch einmal nachlesen.

Falls es zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zu einer Wertaufholung kommt ist, diese zwingend durchzuführen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.

Dieses Video behandelt die Bestimmungen des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 bezüglich der Wertpapiere. Zudem werden mit Ihnen mehrere Fallbeispiele gelöst.

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Besonderheiten im Bereich der Anschaffungskosten

  • bei festverzinslichen Wertpapieren beispielsweise Pfandbriefen eventuell zu zahlende oder erhaltene Stückzinsen die Anschaffungskosten nicht berühren, siehe hierzu auch H 20.2 „Stückzinsen“ EStH,

  • kursabhänige oder auch kursunabhängige Anschaffungsnebenkosten mit zu berücksichtigen sind.

Die festverzinslichen Wertpapiere werden nun detaillierter behandelt. Zudem wird auch auf die Bewertung der Verbindlichkeiten eingegangen, die in einem späteren Kapitel nochmal erläutert wird.

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Teilwertermittlung

Bei Wertpapieren, die an der Börse notiert sind, ist für die Teilwertermittlung im Regelfall von den Börsenkursen auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen das bei der Teilwertermittlung die Nebenkosten erhöhend nach H 6.7 „Wiederbeschaffungskosten“ zur Teilwertvermutung einfließen.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Werden Gratisaktien ausgegeben, sind im Zeitpunkt der Ausgabe keine Buchungen erforderlich, siehe hierzu § 1 KapErhStG (Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, enthalten in Beck`sche Steuergesetze 141).

Im Betriebsvermögen führt die Ausgabe von Gratisaktien beim einzelnen Aktionär zunächst zu keiner Realisierung von Gewinnen, diese Gewinnrealisierung wird aber bei Verkauf oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen nachgeholt. Zu beachten ist in diesem Moment allerdings, dass ein Anteil aus dem Buchwert der Altaktien abgespalten werden muss gemäß § 3 KapErhStG.

Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschafter

Hier werden im Vorfeld der Kapitalerhöhung Bezugsrechte neuer Aktien gegen eine Geldeinlage an Gesellschafter ausgegeben. Das bedeutet, dass bei einem begünstigten Erwerb junger Aktien im Verhältnis 2:1 zur Anschaffung einer jungen Aktie zwei Bezugsrechte, bestehend aus zwei Altaktien, notwendig sind.

Siehe hierzu auch R 17 Abs. 5 EStR und H 17 Abs. 5 „Bezugsrechte/Gratisaktien“ und „Kapitalerhöhung gegen Einlage“ EStH.

Beim Erwerb von jungen Aktien werden diese Teile der Anschaffungskosten dann zu Anschaffungskosten der neu erworbenen Aktien. Werden die Bezugsrechte hingegen verkauft, sind daraus die stillen Reseven aufzudecken.

§ 6b EStG im Zusammenhang mit Wertpapieren des Betriebsvermögens

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, also auch der Verkauf von Aktien des Betriebsvermögens, ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften begünstigt, siehe hierzu § 6b Abs. 10 EStG.

Bezüglich der Zugehörigkeitsfrist zum Betriebsvermögen von 6 Jahren ist auch R 6 b.3 Abs. 6 EStR maßgeblich:

  • Anrechnung der Besitzzeit von Altaktien auf die Besitzzeit von Gratisaktien
  • Anrechnung der Besitzzeit von Altaktien auf die Besitzzeit von Bezugsrechten
  • Keine Anrechnung der Besitzzeit von Altaktien auf junge Aktien, die durch Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden.

Beteiligungen im Betriebsvermögen zusammengefasst

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