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Gewerbesteuer für Bibus - Berechnung der Gewerbesteuer

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Gewerbesteuer für Bibus

Berechnung der Gewerbesteuer

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Expertentipp

LERNZIELE:

Sie müssen wissen, wie man konkret die Gewerbesteuer berechnet. Das nachfolgende Schema zeigt wie.

Man berechnet die Gewerbesteuer noch folgendem Schema:

Expertentipp

SCHEMA BERECHNUNG DER GEWERBESTEUER:

Jahresüberschuss (nach (!) einkommensteuerlichen und/oder körperschaftsteuerlichen Korrekturen)

§ 7 GewStG

+/- gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

§ 8 GewStG

+/- gewerbesteuerliche Kürzungen

§ 9 GewStG

= Gewinn aus Gewerbebetrieb§ 7 GewStG, § 10a GewStG
- Gewerbeverlust§ 10a GewStG
= verbleibender Gewerbeertrag 
Abrundung auf volle 100 €§ 11 I 3 GewStG
- möglicher Freibetrag§ 11 I 3 GewStG
= steuerpflichtiger Gewerbeertrag 
·Steuermesszahl (0,035)

§ 11 II GewStG

= Steuermessbetrag§ 11 I 2, 3 GewStG
·Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %)§ 16 I, IV 2 GewStG
= Gewerbesteuer

§ 16 I GewStG

Der Freibetrag von 24.500 € wird nur und ausschließlich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt (§ 11 I Nr. 1 GewStG). Er wird jedoch dann nicht angesetzt, wenn durch seinen Abzug der steuerpflichtige Gewerbeertrag negativ würde. Sollte also der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag unter 24.500 € liegen, so wird als Freibetrag höchstens eben dieser Betrag gewährt.

Beispiel

Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 23.182 €.

Der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag beläuft sich auf 23.100 €. Durch den möglicherweise vollen Abzug der 24.500 € würde die Bemessungsgrundlage negativ werden. Da dies nicht gestattet ist, darf also nur ein Freibetrag von 23.100 € zum Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beläuft sich damit auf 0 €.

Merke

Zunächst ist immer ein möglicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG zu berücksichtigen, danach erst der Freibetrag des § 11 I Nr. 1 GewStG.

Den Steuermessbetrag erhält man, indem man den Gewerbeertrag, der möglicherweise um einen Freibetrag nach unten korrigiert wird, mit einer sog. Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist nicht abhängig von der Rechtsform des Gewerbetriebs, sie liegt bei 3,5 % .

Beispiel

Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 50.038 €. Der Hebesatz liege bei 400 %.

Zunächst runden wir auf 50.000 € und ziehen dann den Freibetrag in Höhe von 24.500 € ab. Hiernach rechnet man

GewSt = Messzahl·Hebesatz·steuerpflichtiger Gewerbeertrag

= 0,035·4·25.500

= 3.570 €.

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