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Internationales Steuerrecht für Bibus - 2. Lösung zu Einschränkungen

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | 2. Lösung zu Einschränkungen

Internationales Steuerrecht für Bibus

2. Lösung zu Einschränkungen

Nur eingeschränkt angewendet werden wegen § 50 I, II EStG folgende Punkte:

  • Verlustabzug nach § 10d EStG nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen

    • dies muss sich aus den Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden,

  • Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG nur bei

    • Betriebsveräußerungs- und

    • Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 III EStG),

  • Einkünfte, welche dem Steuerabzug

    • vom Arbeitslohn bzw.

    • vom Kapitalertrag bzw.

    • nach § 50a EStG

  • unterliegen, sowie Zinsen i.S.d. § 20 I Nr. 5, 7 EStG werden nicht für Zwecke des Verlustausgleichs und Verlustabzugs berücksichtigt

    • konkret heißt dies, dass negative andere inländische Einkünfte die Höhe der darauf lastenden durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nicht belasten.

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