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Bilanz nach IAS / IFRS - Einleitung und Zielsetzung

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Bilanz nach IAS / IFRS

Einleitung und Zielsetzung

Aufgrund der Amendments zu IAS 1 vom Dezember 2014 gibt IAS 1 keine strikt einzuhaltende Gliederungsstruktur vor. Vielmehr hat ein Unternehmen bzw. Konzern bei der Festlegung der Struktur die Aspekte der Relevanz und der Verständlichkeit besonders zu beachten:

Der Darstellung der operativen Aktivitäten soll, soweit dies für das Verständnis des Unternehmens- bzw. Konzernerfolgs sowie der bilanziellen Lage von Bedeutung ist, eine entsprechend herausgehobene Position in der Darstellung eingeräumt werden (IAS 1.114 a).

Weiterhin können auch Informationen über Positionen, die z. B. mit demselben oder einemähnlichen Bewertungsmaßstab (bspw. Fair Value) bewertet werden, gemeinsam dargestellt werden (IAS 1.114 b). Eine solche Anordnung vermeidet insbes. unnötige Wiederholungen.

Darüber hinaus kann sich die Struktur der Anhangangaben an der durch Bilanz bzw. Gesamtergebnisrechnung vorgegebenen Reihenfolge der Posten orientieren (IAS 1.114 c).

Verwendet man letztgenanntes Gliederungsprinzip als Ausgangspunkt für den Aufbau des Anhangs, so ergibt sich folgende Grundstruktur:

  • allgemeine Aussage zur Übereinstimmung des vorliegenden Abschlusses mit den IAS/IFRS (IAS 1.114 c (i))
  • Darstellung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 1.114 c (ii))
    • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im engeren Sinne (IAS 1.117)
    • Angaben zur Ermessensausübung des Managements (IAS 1.122) sowie der wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen und der wesentlichen Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125)
  • ergänzende Informationen zu den in den Abschlussbestandteilen (Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) enthaltenen Posten, und zwar in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird (IAS 1.114 c (iii))
  • andere Angaben, einschließlich der Berichterstattung über Eventualschulden und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen sowie Angaben zu Risikomanagementzielen und Risikomanagementmethoden (IAS 1.114 c (iv))

Grundsätzlich ist diese Reihenfolge im Anhang zu beachten. Allerdings kann sich bei bestimmten Posten, z. B. bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente oder Leasing, anbieten die Berichterstattung über Bilanzposten mit der Berichterstattung über nicht bilanzierte Posten zu kombinieren, um die Informationen zu einem bestimmten Themenkomplex (z. B. Finanzinstrumente oder Leasing) geschlossen darzustellen (vgl. IAS 1.114 b).

Insbesondere durch eine Reihe innerhalb der letzten ca. 10 Jahre verabschiedeten Standards sind die Anzahl und der Umfang der in den IAS/IFRS-Standards enthaltenen Angaben deutlich gewachsen. Dies betrifft vor allem auch die erst jüngst in Kraft getretenen IFRS 15 und IFRS 16 sowie die durch den Ersatz des IAS 39 durch IFRS 9 ausgelösten zusätzlichen Angaben nach IFRS 7.

Bei dem IFRS Practice Statement handelt es sich um eine nicht verpflichtend anzuwendende Praxishandreichung, die den Bericht erstattenden Einheiten helfen soll, Wesentlichkeitsbeurteilungen in einer effektiven und effizienten Weise durchzuführen (IFRS PS 2.31).

Zielsetzung:

  • Erläuterung vorhandener Informationen

  • Ergänzung durch zusätzliche Informationen.

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