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Bilanz nach IAS / IFRS - Leasing

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Bilanz nach IAS / IFRS

Leasing

Unter Leasing versteht IFRS 16.9 Satz 2 einen Vertrag, der das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswerts für einen bestimmten Zeitraum im Austausch gegen eine Vergütung überträgt. Das Merkmal der Identifizierbarkeit des Vermögenswerts muss nach IFRS 16. Appendix B13 spätestens zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns des Vermögenswerts vorliegen. Weiterhin darf der Leasinggeber – abgesehen vom vorübergehenden Austausch von Vermögenswerten zu Reparatur- oder Wartungszwecken – kein substanzielles Austauschrecht am überlassenen Vermögenswert besitzen. Es fehlt am Kriterium der Identifizierbarkeit, wenn ein Vertrag über die Nutzung einer bestimmten Kapazität eines Vermögenswerts abgeschlossen wird (z. B. 25 %-ige Nutzung der Kapazität einer Ölpipeline oder eines Glasfaserkabels; vgl. IFRS 16. Anhang B 20).

Die als weiteres Merkmal für einen Leasingvertrag geforderte Beherrschung des Leasingnehmers über den Leasinggegenstand schließt sowohl das Recht zur Erlangung substanziell aller wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung dieses Vermögenswerts als auch das Recht zur Bestimmung seiner Nutzung ein (IFRS 16. Anhang B 9). Dabei beinhaltet das Recht zur Erlangung substanziell aller wirtschaftlichen Vorteile insbes. das Recht zum Erhalt der Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Nutzung der mittels dieses Vermögenswerts hervorgebrachten Produkte und sonstigen Leistungen (z. B. aus Untervermietung), aber auch die mit der Nutzung des Vermögenswerts unmittelbar verbundenen Steuervorteile, wie z. B. Steuergutschriften aus dem Betrieb des Leasinggegenstands.

In den vertraglichen Vereinbarungen enthaltene Schutzrechte des Leasinggebers hindern jedoch den Leasingnehmer nicht an der Beherrschung des Leasinggegenstands, wie bspw. ein vertragliches Verbot, auf geleasten Schiffen explosive Stoffe zu befördern oder bestimmte unsichere Gewässer zu befahren (IFRS 16. Anhang B 30).

Falls bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Konstruktion des Vermögenswerts oder vertraglicher Bestimmungen die Nutzung des Vermögenswerts vorherbestimmt ist, so liegt ein Leasingvertrag nur dann vor, wenn der Leasingnehmer entweder während des gesamten Verwendungszeitraums das alleinige Recht zur Steuerung des Betriebs des Vermögenswerts hat oder der zur Nutzung überlassene Vermögenswert bereits nach den Vorstellungen des Kunden konstruiert wurde und die Art und Weise der Konstruktion vorgibt, wie und für welche Zwecke der Vermögenswertwährend des gesamten Verwendungszeitraums genutzt wird.

Fehlt es an der Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts oder am Kriterium der Beherrschung des zur Nutzung überlassenen Vermögenswerts, dann handelt es sich im Regelfall um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des IFRS 15 (Erlöse aus Kundenverträgen.

Der für die Abbildung von Leasingverhältnissen einschlägige IFRS 16 ist grundsätzlich auf sämtliche Leasingverträge i. S. d. IFRS 16.9, einschließlich Unterleasingverhältnisse, anzuwenden, ausgenommen der folgenden in IFRS 16.3 aufgeführten Verträge:

  • Leasingverträge zur Exploration oder Nutzung von Mineralien, Öl und Gas und ähnlichen nichtregenerierbaren Ressourcen (IFRS 6),
  • Leasingverträge über biologische Vermögenswerte (IAS 41),
  • Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen im Anwendungsbereich des IFRIC 12,
  • Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 15 fallen, und
  • Rechte, die ein Leasingnehmer im Rahmen von Lizenzvereinbarungen im Anwendungsbereich des IAS 38, bspw. für Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und sonstige Urheberrechte hält.

In den vorstehend genannten Fällen sind die jeweiligen Standards bzw. Interpretationen einschlägig. Weiterhin kann der Leasingnehmer nach IFRS 16.4 auf die Anwendung des IFRS 16 in Bezug auf Leasingverhältnisse über sonstige immaterielle Vermögenswerte verzichten.

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