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Wirtschaftliche Risiken können aus unterschiedlichen Gründen heraus resultieren, nämlich aus
dem Personalbereich,
dem Beschaffungsbereich,
dem technischen Bereich,
dem Absatzbereich und
dem Finanzierungsbereich.
Personalrisiken
Im Personalbereich ist ein mögliches Risiko stets das Abwandern von Mitarbeitern. Dadurch kann es zu Produktionsausfällen kommen und folglich geringeren Absätzen, mithin geringeren Umsätzen und schließlich geringeren Gewinnen. Weiterhin bestehen im Personalbereich Kostenrisiken, die durch höhere zu zahlendende Personalaufwendungen bestehen (neuere Tarifverträge etc.).
Weiterhin ist bei Personal möglicherweise zu befürchten, dass dieses nicht loyal gegenüber dem Arbeitgeber sein könnte und so z. B. Firmeninterna weitergetragen werden könnten. Ein Gesundheitsrisiko ist im Personalbereich stets zu beachten, denn Menschen sind nicht immer uneingeschränkt leistungsfähig. Krankenstand könnte möglichen Plänen, die das Unternehmen erstellt, zuwiderlaufen.
Ebenso ist ein sog. Führungsrisiko zu beachten, denn wenn bei Vorgesetzten Defizite bestehen, erfolgt die Entwicklung der Unternehmung nicht in der von der ersten Unternehmensebene angestrebten Weise.
Beschaffungsrisiken
Als Beschaffungsrisiken sind zum Beispiel, aber nicht nur, Preiserhöhungen auf der Inputseite zu beachten. Wenn die Einkaufspreise von Einsatzgütern steigen, verändert sich die Kalkulation der eigenen Produkte. Weiterhin ist stets mit Ausfall von Lieferanten zu rechnen, d.h. man muss Vorsorge hierfür treffen, dass bestimmte Einsatzgüter, also bestimmte Einsatzfaktoren nicht lieferbar sind.
Die Unternehmung muss sicherstellen, dass die Produktionskette des eigenen Gutes hierdurch nicht gefährdet wird, d.h. sie muss dafür sorgen, dass hinreichende Alternativen bestehen. Darüber hinaus sind Lagerrisiken als auch Bestandsrisiken zu beachten.
Technische Risiken
Technische Risiken sind zum Beispiel der technologische Wandel. Wenn man zu lange auf eine bestimmte Technologie bzw. bestimmtes konkretes Inputgut setzt und dieses sich technisch überholt, so ist die hinreichend gute Produktion des eigenen Verkaufsgutes nicht stets gewährleistet oder zumindest gefährdet. Darüber hinaus ist stets mit Ausfällen der eigenen Maschinen zu rechnen, Alternativen hierfür müssen geschaffen werden. Darüberhinaus lässt sich zu den technischen Risiken die Möglichkeit eines Katastrophenschadens zählen.
Beispiel
Im April 2017 erwirbt die X AG aus Bochum eine hochwertige Maschine zur Produktion neuer Güter. Aus dem Verkauf dieser Güter verspricht sich die Unternehmung hohe Deckungsbeiträge. Im Dezember 2017 wird die Maschine durch einen Brand vollkommen zerstört. Wegen einer falschen Behandlung verweigert die Versicherung erfolgreich eine Schadenersatzzahlung.
Absatzrisiken
Im Absatzbereich ist es möglich, dass Kunden Gewährleistungsansprüche stellen, weil die Qualität der Produkte nicht hinreichend gut ist. Hierfür müssen dann Rückstellungen gebildet werden, wenn der Grund und/oder die Höhe der zukünftigen Auszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung nicht sicher ist. Weiterhin kann es sein, dass die georderte Stückzahl nicht verfügbar ist und Kunden deswegen unzufrieden werden. Außerdem muss bei Absatzrisiken stets eine abschwächende Konjunktur gefürchtet werden.
Finanzierungsrisiken
Bei Finanzierungsrisiken sind zum Beispiel bestimmte Refinanzierungsrisiken zu beachten. Es könnte möglich sein, dass im schlimmsten Fall Kredite durch Gläubiger (also die Banken) gekündigt werden und man kurzfristig nicht an neue Kredite herankommt. Weiterhin kann es passieren, dass bei bestehenden Krediten, welche zu variablen Zinssätzen vereinbart waren, die Zinssätze zwischendurch ansteigen und insofern höhere Zinsaufwendungen von der Unternehmung zu leisten sind. Ebenso ist ggf. ein Wechselkursrisiko zu beachten, denn wenn eine Forderung in einer fremden Währung besteht und der Wechselkurs sich verändert, kann dies ein Risiko (und zwar im weiteren Sinne, also auch eine Chance) bedeuten.
Beispiel
Die X-AG hat eine Forderung in Höhe von 1000 $ gegen die Trump Ltd. aus Washington D.C. Der Wechselkurs bei Entstehung der Forderung lag bei 1,2 € / USD. Am Bilanzstichtag hingegen bewegt sich der Wechselkurs auf 0,9 € / USD.
Die Forderung war ursprünglich
Wert Forderung in Euro = 1000 USD · 1,2 €/USD = 1.200 (USD·(€/USD)) = 1.200 € wert.
nach der Senkung des Wechselkurses liegt die Forderung lediglich noch bei
Wert Forderung in Euro = 1000 USD · 0,9 € / USD = 900 €.
Methode
Nach dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 IV 1 HGB muss die Forderung handelsrechtlich bereits bei einer nur vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Anders hingegen im deutschen Steuerrecht, hier ist das Wahlrecht einer außerplanmäßigen Abschreibung, genauer gesagt einer Teilwertabschreibung, daran gebunden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Tatsächlich ließe sich also, wenn die Zahlung am Bilanzstichtag erfolgte, nur 300 € weniger erzielen als man eingebucht und also als man erwartet hatte.
Frage:
Wann muss man durch den Wechselkurs dividieren und wann muss man mit dem Wechselkurs multiplizieren?
Antwort:
Dies ist abhängig davon, ob der Wechselkurs
in der Preisnotierung oder
in der Mengennotierung
angegeben ist.
Preisnotierung bedeutet, dass man die fremde Währung durch die eigene Währung angibt.
Beispiel
Der Wechselkurs von 1,4 € pro USD ist ein Wechselkurs in der Preisnotierung.
Der Wechselkurs in den Mengennotierung gibt an, wieviel die eigene Währung, also der Euro, in Fremdwährungseinheiten, also z.B. in Dollar, wert ist.
Beispiel
Der Wechselkurs von 0,7143 USD pro Euro ist ein Wechselkurs in der Mengennotierung, denn er gibt an, dass man für einen Euro 0,7143 USD bezahlen muss.
Merke
Die beiden oben angegebenen Wechselkurse sind gewissermaßen identisch, denn der eine Wechselkurs ist der Kehrwert des anderen.
Wenn man für einen US-Dollar 1,4 € bezahlen muss, so muss man für einen Euro entsprechend 1/1,4 = 0,741 USD bezahlen. Der eine Wechselkurs ergibt sich also aus dem anderen.
Wenn man einen ausländischen Betrag in Fremdwährung in eigener Währung rechnen muss, so muss, wenn der Wechselkurs in der Preisnotierung angegeben ist, mit diesem multipliziert werden und wenn der Wechselkurs in der Mengennotierung angegeben ist, hingegen dividiert werden.
Zahlungsrisiken
Weiterhin sind Zahlungsrisiken zu beachten, nämlich insbesondere
Zahlungsunwilligkeit bzw.
Zahlungsunfähigkeit
von Kunden. Hieraus besteht die Verpflichtung, eine Forderung außerplanmäßig abzuschreiben, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass diese (teilweise) ausfällt. Dies erfolgt im Rahmen von Einzelwertberichtigungen, wobei auch zusätzlich Pauschalwertberichtigungen buchhalterisch beachtet werden müssen.
Beispiel
Gegen die Merkel AG aus Berlin hat die X AG eine Forderung in Höhe von 8.000 €. Am Bilanzstichtag ist diese Forderung nur noch zu 70 % werthaltig.
Es besteht die Verpflichtung einer Einzelwertberichtigung in Höhe von 0,3*8.000 = 2.400 €. Die Forderung muss also nach dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 IV 1 HGB außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Methode
Steuerrechtlich hingegen ist es wichtig, dass die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist. Erst dann besteht ein Wahlrecht (keine Pflicht!) eine Teilwertabschreibung vorzunehmen (wie die außerplanmäßige Abschreibung - des handelsrechtlichen Deutschs - im steuerrechtlichen Deutsch heißt).
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