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Die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff wurden mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 veröffentlicht.

Die GoBD ersetzen und erweitern teilweise das BMF-Schreiben zu den GoBS (BMF v. 7. November 1995 – IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl. I 1995, S. 738) sowie das BMF-Schreiben zu den GDPdU (BMF v. 16. Juli 2001 – IV S 2 – S. 0316 - 36/01, BStBl. I 2001, S. 415.). Diese GoBD gelten ab dem 1. Januar 2015.

Das bisherige BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 wurde nunmehr aktualisiert durch das Schreiben vom 28.11.2019. Ziel ist es, innovative Prozesse wie z.B. das „Mobile-Scannen“ oder die technische Migration zu vereinfachen. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit und Klarheit herrschen.

Die neuen GoBD sind anzuwenden für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen und betreffen alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG. Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG sind betroffen, sofern diese ihren Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten in elektronischer Form nachkommen und ihre unternehmerischen Prozesse IT-gestützt abbilden. 

Die Finanzverwaltung sieht in den GoBD lediglich eine Aktualisierung im Hinblick auf die technische Entwicklung, keinesfalls aber eine Änderung der materiellen Rechtslage. Das mit 44 Seiten umfangreiche Werk enthält neben diesen technischen Anpassungen aber auch eine Reihe von weitergehenden Regelungen, die sich auf die Aufbewahrung der elektronischen Unterlagen, die Führung der elektronischen Buchhaltungsaufzeichnungen sowie auf die Verantwortlichkeiten für die vorgenannten Bereiche erstrecken.

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