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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit - Entwicklung und Umfang des Arbeitsschutzes

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Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit

Entwicklung und Umfang des Arbeitsschutzes

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Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitsschutzes

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Die Entwicklung von Arbeitsschutzgesetzen begann in Preußen im Jahre 1839 durch das preußische Regulativ.

  • Hierdurch wurde das erste Arbeitsschutzgesetz im eigentlichen Sinn in Kraft gesetzt.

  • Weiterhin wurde die preußische Gewerbeordnung zum Vorbild für Arbeitsschutzregelungen, denn Arbeitgebende wurden verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schaffen.

  • Durch die immer weitere Entwicklung der Gewerkschaften kam es zu einem zusätzlichen Druck auf Arbeitgebende, Arbeitsschutzmaßnahmen zu schaffen.

  • Das von Bismarck im Jahre 1884 geschaffene Unfallversicherungsgesetz und die hiermit verbundene Schaffung von Berufsgenossenschaften waren ein weiterer Schritt zum Arbeitsschutz.

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Umfang des Arbeitsschutzes

Der Arbeitsschutz hat Folgendes im Blick:

  • Betriebs- und Gefahrenschutz

  • sozialen Arbeitsschutz.

 

Betriebs- und Gefahrenschutz

Der Betriebs- und Gefahrenschutz hat technischen und gesundheitlichen Schutz am Arbeitsplatz zur Aufgabe. Folgende Gesetze versuchen diese Themen anzugehen:

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitssicherheitsgesetz

  • Gewerbeordnung

  • Vorschriften der Berufsgenossenschaften (z.B. zur Unfallverhütung).

Im Rahmen einer Gefährdungsanalyse ist es Aufgabe des Arbeitgebenden, folgende Dinge zu beachten (§ 5 ArbSchG):

  • Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln

  • Einwirkungen physikalischer, biologischer als auch chemischer Art

  • Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes

  • Unterweisung der Beschäftigten.

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Die Sicherheitsvorschriften sind für die Arbeitnehmenden zwingend anzuwenden und können nicht etwa durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist geregelt, dass Arbeitgebende (und zwar unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmenden) eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen bzw. zu verpflichten hat (§§ 2,5 ASiG).

Sozialer Arbeitsschutz

Durch den sozialen Arbeitsschutz soll die Stellung der Arbeitnehmenden gestärkt werden, um diesen u. a. soziale Sicherheit und Gesundheitsschutz zu ermöglichen. Folgende Gesetze haben dies zum Ziel:

  • Arbeitszeitgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Mutterschutzgesetz

  • Schwerbehindertengesetz

  • Kündigungsschutzgesetz

  • Bundesurlaubsgesetz

  • Bundeserziehungsgeldgesetz

  • Entgeltfortzahlungsgesetz.

Berufsgenossenschaften

Im Folgenden gehen wir noch auf Berufsgenossenschaften ein.

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Gewerbliche Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen der Privatwirtschaft in Deutschland und für deren Beschäftigte. Es existiert daneben noch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

  • Es ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren, welche aus der Arbeit resultieren, zu vermeiden bzw. zu lindern.

  • Mitarbeitende, welche einen Arbeitsunfall erleiden bzw. an einer beruflich verursachten Krankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial unterstützt. Unfall- bzw. Krankheitsfolgen sollen durch Geldzahlungen gemildert werden. Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger.

  • Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich durch Beiträge der Unternehmen, welche ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesen werden.

  • Wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet bzw. eine versicherte Person an einer Berufskrankheit leidet, so hat die Berufsgenossenschaft die Aufgabe, den Gesundheitsschaden zu beseitigen oder mindestens zu verbessern bzw. eine Verschlimmerung zu verhüten oder aber seine Folgen zu mildern (§ 26 I Nr. 1 SGB VII).

  • Auch ist die Berufsgenossenschaft neben der medizinischen Rehabilitation für berufliche und soziale Rehabilitation zuständig.

  • Während der unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlen die Berufsgenossenschaften den versicherten Personen Verletztengeld (§ 45 SGB VII).

  • Wenn versicherte Personen wegen einer Berufskrankheit oder eines Unfalls dauerhaft und erheblich in seiner Gesundheit geschädigt werden, so erhalten sie von der Berufsgenossenschaft eine Rente, welche vom Einkommen abhängig ist (§ 56 SGB VII).

  • Im Falle des Todes einer versicherten Person durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit zahlt die Berufsgenossenschaft auch Rente bzw. Sterbegeld an die Hinterbliebenen.

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