Kursangebot | Konzernbilanz nach Handelsrecht | Konsolidierungsgrundsätze

Konzernbilanz nach Handelsrecht

Konsolidierungsgrundsätze

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Die wichtigsten Konsolidierungsgrundsätze sind

  • Vollständigkeit,

  • Einheitlichkeit,

  • Unabhängigkeit,

  • Stetigkeit und

  • Wesentlichkeit.

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Grundsatz der Vollständigkeit

Nach dem HGB müssen sämtliche Vermögensgegenstände, die Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten nach dem Recht der Mutter in den Konzernabschluss aufgenommen werden.

Grundsatz der Einheitlichkeit

Die Vermögensgegenstände und Schulden müssen in der Konzernbilanz einheitlich nach den Bewertungsmethoden der Mutter, welche anwendbar sind, bewertet werden (§ 297 III 1 HGB). Deshalb müssen zunächst die Bilanzen vereinheitlicht werden, bevor man zur Konsolidierung schreitet.

Methode

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REGEL:

Von daher auch die Gliederung in diesem Kurs: zunächst das Kapitel Vereinheitlichung, dann im folgenden Kapitel die Währungsumrechnung und erst danach die verschiedenen Konsolidierungen.

Grundsatz der Unabhängigkeit

Die Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss unabhängig von den Einzelabschlüssen ausgeübt werden.

Methode

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REGEL:

Dies heißt also, dass es der Mutter freisteht, ob sie den Konzernabschluss nach denselben Regeln erstellt wie ihren eigenen Einzelabschluss oder nicht. Wahlrechte, die sie also für ihren Einzelabschluss ausgeübt hat, müssen nicht zwangsläufig von ihr auch für den Konzernabschluss identisch ausgeübt werden.

Grundsatz der Stetigkeit

Der Grundsatz der Stetigkeit besagt, dass Kontinuität im Ansatz herrschen muss. Die Gliederungen und Postenabgrenzungen also beibehalten werden müssen.

Grundsatz der Wesentlichkeit

Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass nur entscheidungsrelevante Informationen vermittelt werden müssen.

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