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Konzernbilanz nach Handelsrecht - GuV-Konsolidierung

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

GuV-Konsolidierung

Inhaltsverzeichnis

Grundsatz

In die konsolidierte GuV (= Konzern-GuV) sind die Positionen der Einzel-GuVs

  • nach dem Recht der Mutter und

  • vollständig

aufzunehmen (§ 300 Abs. 2 HGB).

Im Rahmen der GuV-Konsolidierung sind

  • innerbetriebliche Umsätze sowie

  • innerkonzernliche Aufwendungen und Erträge

zu bereinigen (§ 305 HGB).

Beispiel

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Die Mutter-AG tätigt eine Dienstleistung gegenüber ihrer Tochter T. Im Einzelabschluss bucht die Mutter folgerichtig einen Ertrag, die Tochter eine Aufwendung.

Auf Konzernebene hingegen ist beides nicht angefallen, denn nach der Einheitstheorie (= Betriebsstättenfiktion) kann nicht der eine Teil der Unternehmung „zulasten“ eines anderen Teils einen Gewinn erzielen.

Merke

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  • Es besteht bei der Erstellung der Konzernbilanzen die Methoden der Voll- und der Teilkonsolidierung. Konzern-GuVs hingegen werden stets durch Vollkonsolidierung gewonnen.

  • Eine Konzern-GuV kann auch Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäften mit nicht konsolidierten Konzernunternehmen beinhalten.

Erleichterungen

Es bestehen gewisse Erleichterungen, und zwar nach

  • HGB und nach

  • PublG.

Das HGB kennt auch eine Erleichterung bei der Frage, ob eine Konzern-GuV erstellt werden soll. Wenn nämlich die konzernlichen Aufwendungen oder Erträge für die Vermittlung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann auf die Konsolidierung für die Konzern-GuV verzichtet werden (§ 305 Abs. 2 HGB).

Auch das Publizitätsgesetz enthält eine Erleichterung: Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, welche nach dem PublG zur Aufstellung von Konzernabschlüssen verpflichtet sind, brauchen insb. die GuV nicht offenzulegen (§ 13 Abs. 3 PublG).

Innenumsatzkonsolidierung

Wenn Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen sind (und nur diese!) unter sich Lieferungen und Leistungen austauschen, so hat man aus Sicht der Einheitstheorie einen Innenumsatz, denn die eine „Betriebsstätte“ liefert einer anderen „Betriebsstätte“ etwas. Die Erträge, die sich beim Lieferanten ergeben, müssen folglich

  • mit den darauf entfallenden Aufwendungen verrechnet werden oder

  • als Bestandserhöhung oder

  • als andere aktivierte Eigenleistungen

ausgewiesen werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Beispiel

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Die N-AG mit Sitz in Moers verkauft ihrer Tochter, der M-GmbH, Waren im Wert von 1.500 €. Die Waren wurden vorher von der Mutter am Markt für 1.200 € eingekauft. Die Marc-GmbH wiederum verkauft die Waren für 2.000 € weiter.

Führe die GuV-Konsolidierung durch.

Man konsolidiert folgendermaßen:

Posten

Mutter 

Tochter 

Summen-GuV

Konsolidierg

Konzern-GuV

 

Aufw.

Ertr.

Aufw.

Ertr.

Aufw.

Ertr.

Soll

Haben

Aufw.

Ertr.

Umsatz

 

1500

 

2000

 

3500

1500

  

2000

Materialaufwand

1200

 

1500

 

2700

  

1500

1200

 

300

 

500

 

800

   

800

 

Summe

1500

1500

2000

2000

3500

3500

1500

1500

2000

2000

Die Mutter liefert (Ertrag bei ihr in Höhe von 1.500 €) an die Tochter (Aufwand bei M-GmbH in Höhe von 1.500 €). Beides muss im Rahmen der GuV-Konsolidierung wieder weggebucht werden, denn nach der Einheitstheorie kann nicht die eine „Betriebsstätte“ gegen andere Erträge realisieren und andere Aufwendungen haben. Auf Konzern-Ebene ist also nur der Weiterverkauf der Tochter an den Absatzmarkt „draußen“ (aus Konzernsicht) ein Ertrag (2.000 €). Nur der Einkauf der Mutter am Faktormarkt „draußen“ ist (aus Konzernsicht) ein Aufwand (1.200 €).

Beispiel

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Die N-AG als Mutter verkauft der M-GmbH als Tochter eine Maschine. Auf Konzernebene fielen Herstellungskosten an in Höhe von 500 €. Am Abschlussstichtag hat die M-GmbH diese Maschine noch auf Lager und mit 500 € aktiviert.

Führe die GuV-Konsolidierung durch.

Der Umsatzerlös der Mutter muss im Rahmen der Konsolidierung wieder entfernt werden. Vielmehr entsteht aber auf Konzerebene ein Ertrag in Höhe von 500 €, da die Position noch auf Lager liegt.

Posten

Mutter

Tochter

Summen-GuV

Konsolidierg

Konzern-GuV

 

Aufw.

Ertr.

Aufw.

Ertr.

Aufw.

Ertr.

Soll

Haben

Aufw.

Ertr.

Umsatz

 

500

   

500

500

   

Bestandsveränd.

          

FE

       

500

 

500

500

   

500

   

500

 

Summe

500

500

  

500

500

500

500

500

500

Die Abkürzung FE stehe hierbei für fertige Erzeugnisse, JÜ für Jahresüberschuss.

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