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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses

Aufgabe:

In welchen der nachfolgend genannten Fälle muss ein Konzernabschluss erstellt werden?

a) Die T-KG mit Sitz in Berlin verfügt über 70 % der Stimmrechte an der inländischen X-AG.

b) Die D-AG mit Sitz in Kassel verfügt über 60 % der Stimmrechte an der ausländischen L-KG.

c) Die O-AG mit Sitz in Braunschweig verfügt über 40 % der Stimmrechte an der F-KG aus Brüssel.

d) Die F-GmbH mit Sitz in Paris verfügt über 75 % der Stimmrechte an der D-KG mit Sitz in Köln.

e) Die L-GmbH mit Sitz in Köln verfügt über 51 % der Stimmrechte an der M-GbR aus Kassel.

f) Die F-AG aus Münster hat im Rahmen eines spekulativen Aktiengeschäfts 60 % der T-AG aus Aachen erworben.

Vertiefung

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Lösung:

Wichtig ist, dass eine

  • inländische

  • Kapitalgesellschaft

  • einen beherrschenden Einfluss

    • unmittelbar oder

    • mittelbar

  • an einer anderen Unternehmung

    • Sitz beliebig

    • Rechtsform beliebig

ausübt.

Dies ist bei a), c) und d) nicht der Fall, insofern sind diese Aussagen falsch.

b) Die D-AG ist eine inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die L-KG aus. Insofern ist sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.

e) Die L-GmbH ist eine inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die M-GbR aus. Insofern ist sie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.

f) Zwar ist die F-AG inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die T-AG aus Aachen aus, aber nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB könnte sie von der Pflicht befreit sein, denn sie hat die Anteile ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiteräußerung erworben.

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