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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Vereinheitlichung der Bilanzen der Konzernunternehmen

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Vereinheitlichung der Bilanzen der Konzernunternehmen

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Bevor die Konsolidierung erfolgen kann, müssen die Einzelbilanzen an das von der Mutter gewünschte angeglichen, also vereinheitlicht, werden durch

  • Vereinheitlichung der Bilanzansätze und -bewertungen

  • Stichtagsangleichung

  • Währungsumrechnung.

Über die Vereinheitlichung der Bilanzansätze und -bewertungen reden wir in Kapitel 3 „Vereinheitlichung“.

Bevor die Konsolidierung erfolgen kann, muss der Ansatz und die Bewertung vereinheitlicht werden. Die sog.

überführt. Bei dieser Handelsbilanz II handelt es sich um den Einzelabschluss, der aber auf die Ansatz- und Bewertungsregeln der Mutter angepasst wurde.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

REGEL:

Die Handelsbilanz II ist damit eine dem Rechnungslegungszweck der Mutter angepasster zweiter Abschluss.

Im folgenden werden wir die Regeln für

  • Ansatz

    • was kommt in eine Bilanz? und

  • Bewertung

    • in welcher Höhe kommt etwas in die Bilanz?

nach dem Handelsrecht für den Einzelabschluss wiederholen.

Wir betrachten nun im folgenden Lernvideo die Vereinheitlichung der Bilanzen nochmals zusammenfassend.

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