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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Gewerbesteuer

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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Gewerbesteuer

Vertiefung

Was ist Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer (GewSt): Realsteuer auf den Ertrag eines inländischen Gewerbebetriebs; Einnahmen fließen den Gemeinden zu (§ 1 GewStG).

Berechnung: Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl = Messbetrag × Hebesatz = GewSt

  • Seit 2008 nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG)
  • Anrechnung auf die ESt natürlicher Personen: 4-facher Messbetrag (§ 35 EStG)
  • Kapitalgesellschaften haben keine vergleichbare Anrechnung

Vertiefung

Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn alle positiven Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind:

Positive Merkmale: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Negative Abgrenzungen: Keine Land- und Forstwirtschaft, keine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG – Ärzte, Anwälte, Steuerberater), keine bloße Vermögensverwaltung

Sonderregel: Kapitalgesellschaften betreiben kraft Rechtsform stets einen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Vertiefung

Was ist das Schema zur Ermittlung des Gewerbeertrags?
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)xxx €
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)+ xxx €
– Kürzungen (§ 9 GewStG)– xxx €
– Freibetrag 24.500 € (nur Einzelunternehmen/PersG)– 24.500 €
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)xxx €
× Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) 
= Gewerbesteuermessbetragxxx €
abgerundet auf glatte Euro (R 14.1 S. 3 GewStR) 
× Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG) 
= Gewerbesteuerxxx €

Vertiefung

Welche Hinzurechnungen gibt es nach GewStG? Nennen Sie konkrete Beispiele

§ 8 Nr. 1 GewStG – Finanzierungsanteile: Summe verschiedener Aufwandsposten; der 200.000 € übersteigende Betrag wird zu 25 % hinzugerechnet:

  • Zinsen (Entgelte für Schulden): 100 % Ansatz
  • Miete/Pacht bewegliche WG: 20 % Ansatz
  • Miete/Pacht unbewegliche WG: 50 % Ansatz
  • Lizenzen/Konzessionen: 25 % Ansatz

§ 8 Nr. 5 GewStG: Dividenden aus Beteiligungen unter 15 %, die nach § 8b KStG körperschaftsteuerfrei sind, werden für GewSt-Zwecke wieder hinzugerechnet.

Beispiel: Zinsen 500.000 € – Freibetrag 200.000 € = 300.000 € × 25 % = 75.000 € Hinzurechnung

Vertiefung

Welche Kürzungen gibt es nach GewStG? Nennen Sie konkrete Beispiele

§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG – Grundbesitz: Die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – Erweiterte Grundbesitzkürzung: Vollständige Kürzung der Grundstückserträge für reine Verwaltungsunternehmen → faktische GewSt-Freiheit

§ 9 Nr. 2a GewStG – Schachtelprivileg: Gewinnanteile aus inländischen Kapitalbeteiligungen ≥ 15 % werden vollständig gekürzt

§ 9 Nr. 3 GewStG: Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten (kein inländischer Gewerbeertrag)

Vertiefung

Was ist die Gewerbesteuerzerlegung?

Gewerbesteuerzerlegung (§§ 28–34 GewStG): Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten aufgeteilt (Mindestansatz je Arbeitnehmer: 1.500 €).

Beispiel: Lohnsumme Hamburg 60 %, München 40 % → Messbetrag wird entsprechend aufgeteilt; jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an.

Vertiefung

Was ist der Gewerbesteuer-Freibetrag?

Freibetrag: 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)

  • Gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften – nicht für Kapitalgesellschaften
  • Wird vom Gewerbeertrag vor Berechnung des Messbetrags abgezogen

Beispiel: Gewerbeertrag 80.000 € – 24.500 € = 55.500 € × 3,5 % = 1.942 € Messbetrag × 400 % = 7.770 € GewSt

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Was ist die Untergrenze des Gewerbesteuer-Hebesatzes?

Mindesthebesatz: 200 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG)

Ein niedrigerer Satz ist unzulässig – Schutz vor einem Steuerwettbewerb nach unten zwischen Gemeinden. Bei 200 % beträgt die effektive GewSt-Belastung mindestens 7,0 % des Gewerbeertrags.

In der Praxis liegen die Hebesätze bei 300–550 %: ländliche Gemeinden ca. 300–350 %, Großstädte 400–550 %.

Vertiefung

Was ist bei der Gewerbesteuer beim Verkauf einer GmbH & Co. KG vs. GmbH zu beachten?

Verkauf von GmbH-Anteilen: Veräußerungsgewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig – Anteilsveräußerungen an Kapitalgesellschaften gehören nicht zum Gewerbeertrag.

Verkauf von KG-Anteilen (GmbH & Co. KG): Grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig (§ 7 S. 2 GewStG).

Ausnahme (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG): Veräußert eine natürliche Person ihren Kommanditanteil unmittelbar, ist der Gewinn von der GewSt befreit. Hält eine Kapitalgesellschaft den KG-Anteil, entfällt diese Ausnahme.

Vertiefung

Wie wird ein Verlust im Folgejahr nach KStG und GewSt bewertet?

Körperschaftsteuer (§ 10d EStG i.V.m. § 8 KStG):

  • Verlustrücktrag in die beiden Vorjahre bis je 1 Mio. €
  • Verlustvortrag: unbegrenzt zeitlich; Mindestbesteuerung: 1 Mio. € unbegrenzt, darüber nur 60 % des zvE verrechenbar

Gewerbesteuer (§ 10a GewStG):

  • Kein Verlustrücktrag – nur Vortrag möglich
  • Gleiche Mindestbesteuerungsregel: 1 Mio. € + 60 %

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Was ist der Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer?

Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 10a GewStG): Negative Gewerbeerträge werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen positiven Gewerbeerträgen verrechnet – kein Rücktrag möglich.

Mindestbesteuerung: Bis 1 Mio. € vollständiger Abzug; darüber nur 60 % des Gewerbeertrags verrechenbar.

Verlustuntergang: Bei Kapitalgesellschaften bei schädlichem Anteilseignerwechsel > 25 % (§ 8c KStG analog); bei Personengesellschaften beim Ausscheiden eines Gesellschafters anteilig.

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