ZU DEN KURSEN!

Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Umsatzsteuer

Kursangebot | Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch | Umsatzsteuer

Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Umsatzsteuer

Vertiefung

Was regelt § 2 UStG (Unternehmereigenschaft)?

Unternehmer (§ 2 UStG) ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei kommt es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht an.

Merkmale:

  • Selbständigkeit: Auf eigene Rechnung und Gefahr; kein Arbeitnehmer
  • Gewerblich oder beruflich: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
  • Nachhaltigkeit: Wiederholungsabsicht genügt; auch einmalige Tätigkeiten können reichen

Nicht selbständig: Arbeitnehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit hoheitlich tätig).

Vertiefung

Was ist der Unterschied zwischen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen?

Steuerbare Umsätze (z.B. § 1 Abs. 1 UStG): Umsätze, die alle Tatbestandsmerkmale erfüllen: Lieferung oder sonstige Leistung, durch einen Unternehmer, im Inland, gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens.

Steuerpflichtige Umsätze: Steuerbare Umsätze, die nicht von der USt befreit sind (§§ 4–4b UStG).

Prüfungsreihenfolge:

  1. Steuerbar? (§ 1 UStG) → Nein: nicht steuerbar, keine USt
  2. Steuerbefreit? (§ 4 UStG) → Ja: steuerbar, aber steuerfrei
  3. Steuerpflichtig → USt-Satz 7 % oder 19 %

Vertiefung

Welche umsatzsteuerfreien Umsätze gibt es?

Steuerfreie Umsätze sind in § 4 UStG abschließend geregelt. Wichtige Kategorien:

Mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG):

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG)
  • Ausfuhrlieferungen in Drittländer (§ 4 Nr. 1a UStG)

Ohne Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 UStG):

  • Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG)
  • Ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG)
  • Finanz- und Versicherungsleistungen (§ 4 Nr. 8, 10 UStG)
  • Grundstücksverkäufe (§ 4 Nr. 9a UStG)

Vertiefung

Wie ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen?

Grundsatz (§ 15 Abs. 2 UStG): Für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Ausnahme – Vorsteuerabzug bleibt erhalten z. B. bei:

  • Steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1b)
  • Ausfuhrlieferungen in Drittländer (§ 4 Nr. 1a)
  • Bestimmten Umsätzen für ausländische Abnehmer (§ 15 Abs. 3 UStG)

Wichtig: Abs. 3 UStG hebt einige der Ausnahmen von Abs. 2 wieder auf. 

Aufteilung bei gemischter Nutzung (§ 15 Abs. 4 UStG): Bei teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Umsätzen ist die Vorsteuer aufzuteilen (z.B. nach Umsatzschlüssel).

Vertiefung

Was ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung?

Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Der Vermieter kann jedoch nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren, wenn der Mieter die Leistung für sein Unternehmen verwendet.

Voraussetzung: Der Mieter muss selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (z.B. kein steuerfreier Arzt/Versicherung als Mieter).

Vorteil der Option: Vorsteuerabzug aus Bau-/Renovierungskosten des Gebäudes möglich.

Bindungswirkung: Option bindet den Vermieter für 10 Jahre (Vorsteuerberichtigungszeitraum § 15a UStG).

Vertiefung

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)?

Reverse Charge (§ 13b UStG): Der Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Nicht der Lieferant, sondern der Käufer schuldet dem Finanzamt die USt. Die Netto-Rechnung ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Wichtige Anwendungsfälle:

  • Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
  • Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten/Computern ab 5.000 € (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)

Vorteil: Verhindert USt-Betrug; Empfänger bucht USt (Aufwand) und Vorsteuer (Ertrag) gleichzeitig.

Vertiefung

Was ist ein Reihengeschäft? Erklären Sie anhand eines Beispiels

Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6a UStG): Mehrere Unternehmer schließen über dieselbe Ware Kaufverträge ab; die Ware wird direkt vom ersten an den letzten Abnehmer befördert.

Beispiel: A (Deutschland) verkauft an B (Polen), B verkauft an C (Polen). A liefert direkt an C.

  • Die Beförderung ist nur einer Lieferung zuzuordnen (die „bewegte Lieferung")
  • Wer die Beförderung veranlasst, bestimmt die Zuordnung
  • Nur die bewegte Lieferung kann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung gelten
  • Die übrigen Lieferungen sind ruhende Lieferungen

Vertiefung

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung (IgL)?

IgL (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG): Lieferung eines Gegenstands von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn beide Parteien Unternehmer sind und der Erwerber die Ware für sein Unternehmen erwirbt.

Voraussetzungen:

  • Lieferung durch einen Unternehmer
  • Erwerber ist Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. im anderen Mitgliedstaat
  • Körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat

Folge: Steuerfrei beim Lieferanten mit Recht auf Vorsteuerabzug; Erwerber schuldet im Bestimmungsland die Erwerbsteuer.

Vertiefung

Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb (IgE)?

IgE (§ 1a UStG): Spiegelbildliche Besteuerung zur IgL im Bestimmungsland. Der Erwerber schuldet die Umsatzsteuer im Land, in das die Ware gelangt.

Voraussetzungen:

  • Erwerb eines Gegenstands aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Erwerber ist Unternehmer
  • Lieferant ist Unternehmer
  • Körperliche Warenbewegung ins Inland

Buchung beim deutschen Erwerber: Erwerbsteuer (USt-Schuld) + gleichzeitiger Vorsteuerabzug → im Ergebnis neutral, sofern vollständiger Vorsteuerabzug.

Vertiefung

Wie funktioniert der Übergang der Steuerschuld?

Der Übergang der Steuerschuld bedeutet: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer an das Finanzamt (§ 13b UStG).

Mechanismus:

  1. Leistender Unternehmer stellt Rechnung ohne USt-Ausweis (mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers")
  2. Empfänger berechnet die USt selbst und meldet sie in seiner UStVA an
  3. Gleichzeitig Vorsteuerabzug (sofern berechtigt) → im Ergebnis neutral

Typische Fälle: Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, bestimmte Lieferungen (§ 13b Abs. 2 UStG).

Vertiefung

Welche Informationen müssen auf Rechnungen bei IgL stehen?

Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen enthalten sein (§ 14a Abs. 3 UStG):

  • USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Deutschland)
  • USt-IdNr. des Erwerbers (anderer Mitgliedstaat)
  • Hinweis auf Steuerfreiheit: z.B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
  • Kein USt-Ausweis in der Rechnung (0 % / steuerbefreit)

Nachweispflicht: Buch- und Belegnachweis (§§ 17a–17d UStDV) als Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Vertiefung

Was ist eine Kommission vs. Agentur (umsatzsteuerlich)?

Kommission (§ 3 Abs. 3 UStG): Der Kommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Umsatzsteuerlich gelten zwei Lieferungen: Kommittent → Kommissionär und Kommissionär → Käufer. Beide Lieferungen sind separat steuerbar.

Agentur/Vermittlung: Der Agent handelt im fremden Namen (des Unternehmers). Umsatzsteuerlich liegt nur eine Lieferung vor (Unternehmer → Käufer). Der Agent erbringt lediglich eine Vermittlungsleistung, die separat abgerechnet wird.

Abgrenzung: Entscheidend ist, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird.

Vertiefung

Was ist der Unterschied zwischen Werklieferung und sonstiger Leistung?

Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG): Unternehmer verarbeitet fremde Stoffe zu einem neuen Gegenstand oder bearbeitet einen fremden Gegenstand; der Hauptstoff wird vom Unternehmer beigestellt. Umsatzsteuerrechtlich: Lieferung.

Sonstige Leistung/Werkleistung (§ 3 Abs. 9 UStG): Leistung, die keine Lieferung ist. Unternehmer verarbeitet ausschließlich vom Auftraggeber beigestellte Stoffe (z.B. reine Reparatur). Umsatzsteuerrechtlich: sonstige Leistung.

Praxisrelevanz: Die Abgrenzung ist wichtig für die Bestimmung des Leistungsorts und damit der Steuerbarkeit im Inland.

Vertiefung

Wie wird ein Autokauf in den Niederlanden von einer Privatperson (DE) umsatzsteuerlich in Deutschland behandelt?

Grundsatz: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Privatpersonen unterliegen grundsätzlich nicht der Erwerbsteuer.

Sonderregel für neue Fahrzeuge (§ 1b UStG): Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs (unter 6.000 km oder unter 6 Monate alt) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat schuldet auch eine Privatperson im Inland die Erwerbsteuer – unabhängig vom Status des Verkäufers.

Gebrauchtes Fahrzeug von Privatperson: Kein IgE, keine USt → Kauf ohne USt-Belastung.

Vertiefung

Wie wird ein Autokauf von einem Unternehmen aus Holland umsatzsteuerlich behandelt?

Käufer ist Unternehmer (inländische GmbH):

  • Holländisches Unternehmen stellt steuerfreie IgL aus (§ 6a UStG) → Rechnung ohne niederländische USt
  • Deutsche GmbH schuldet innergemeinschaftliche Erwerbsteuer (§ 1a UStG) in Deutschland
  • Gleichzeitig Vorsteuerabzug → per Saldo neutral
  • Meldung in der UStVA (Zeile Innergemeinschaftlicher Erwerb)

Käufer ist Privatperson: IgE nur bei neuem Fahrzeug (§ 1b UStG); bei gebrauchtem Fahrzeug: Käufer zahlt Kaufpreis inkl. niederländischer USt, keine weitere deutsche USt.

Vertiefung

Wie wird der Kauf einer Maschine im Ausland umsatzsteuerlich behandelt?

Kauf aus EU-Mitgliedstaat: Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) – Erwerber schuldet in Deutschland Erwerbsteuer; gleichzeitiger Vorsteuerabzug (per Saldo neutral bei Vollabzug).

Kauf aus Drittland (z.B. USA, China): Einfuhr → Einfuhrumsatzsteuer (EUSt, § 21 UStG) fällt an; Bemessungsgrundlage = Zollwert + Zölle + Beförderungskosten bis Bestimmungsort in der EU. EUSt ist als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Vertiefung

Was ist das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)?

OSS-Verfahren (§ 18j UStG, seit 1.7.2021): Vereinfachungsverfahren für Unternehmer, die grenzüberschreitende B2C-Leistungen innerhalb der EU erbringen.

Grundprinzip: Statt sich in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, kann der Unternehmer alle EU-weiten B2C-Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat (z.B. Deutschland über BZSt) erklären und die Steuer abführen.

Schwellenwert: Ab 10.000 € EU-weitem B2C-Fernverkauf pro Jahr ist das Bestimmungslandprinzip zwingend → OSS empfohlen.

Anwendung: EU-Versandhandel, digitale Dienstleistungen (Streaming, Software), elektronisch erbrachte Leistungen.

Vertiefung

Was ist bei Umsatzsteuer und Vorkasse/Anzahlungen zu beachten?

Bei Anzahlungen und Vorkasse entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) – also bereits bei Zahlungseingang, nicht erst bei Leistungserbringung.

Pflicht zur Rechnungsstellung: Über Anzahlungen ist eine ordnungsmäßige Rechnung mit USt-Ausweis auszustellen (§ 14 Abs. 5 UStG).

Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger: Möglich bereits bei Anzahlung, sofern eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG).

Vertiefung

Wann muss Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden?

Voranmeldung und Zahlung: Bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG).

Voranmeldungszeiträume:

  • Monatlich: Vorjahres-Zahllast > 9.000 €
  • Vierteljährlich: 2.000–9.000 €
  • Jährlich (Befreiung möglich): ≤ 2.000 €

Jahreserklärung: Bis 31. Juli des Folgejahres (bei steuerlicher Vertretung verlängert). Pflicht zur elektronischen Übermittlung via ELSTER.

Vertiefung

Was ist die Ist-Besteuerung vs. Soll-Versteuerung?

Soll-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG): Regelfall – USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde, unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat.

Ist-Besteuerung (§ 20 UStG): USt entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der tatsächlichen Vereinnahmung des Entgelts.

Voraussetzung Ist-Besteuerung: Antrag beim Finanzamt; Umsatz im Vorjahr ≤ 800.000 € oder Freiberufler/EÜR-Ermittler. Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG sind bestimmte steuerfreie Umsätze ausgeschlossen.

Vorteil: Liquiditätsvorteil – keine Vorfinanzierung der USt auf offene Forderungen.

 

Vertiefung

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Unternehmer mit geringen Umsätzen erheben keine USt und müssen keine USt-Voranmeldungen abgeben.

Schwellenwerte (ab 2025):

  • Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (brutto)
  • Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr ≤ 100.000 €

Folge: Keine USt auf Ausgangsrechnungen; kein Vorsteuerabzug; Rechnungen müssen Hinweis „§ 19 UStG" enthalten.

Verzicht möglich (Option zur Regelbesteuerung, § 19 Abs. 2 UStG), bindet für 5 Jahre.

Vertiefung

Was ist ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis?

Unrichtiger USt-Ausweis (§ 14c Abs. 1 UStG): Wer in einer Rechnung einen zu hohen USt-Betrag ausweist, schuldet diesen Mehrbetrag dem Finanzamt – zusätzlich zur gesetzlich geschuldeten Steuer.

Unberechtigter USt-Ausweis (§ 14c Abs. 2 UStG): Wer keine USt schuldet (z.B. Privatperson, Kleinunternehmer), aber trotzdem USt ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.

Berichtigung: Möglich durch Korrekturrechnung an den Leistungsempfänger; beim Empfänger entfällt der Vorsteuerabzug aus unberechtigtem Ausweis.

Vertiefung

Was passiert umsatzsteuerlich bei einem Tausch?

Tausch (§ 3 Abs. 12 UStG): Jeder Tauschpartner erbringt eine Lieferung oder sonstige Leistung. Beide Leistungen sind umsatzsteuerlich selbständig zu beurteilen.

Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 UStG): Das Entgelt für die eigene Leistung ist der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung (abzgl. USt).

Beispiel: A tauscht Maschine (Wert 10.000 €) gegen Fahrzeug (Wert 10.000 €) mit B. A schuldet USt auf 10.000 €; B schuldet USt auf 10.000 €. Beide können Vorsteuer abziehen (wenn Voraussetzungen vorliegen).

Vertiefung

Wie werden Reisekosten/Verpflegungsmehraufwendungen behandelt?

Ertragsteuerlich (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG / § 9 Abs. 4a EStG): Verpflegungsmehraufwendungen sind bis zu den Pauschalbeträgen als Betriebsausgabe/Werbungskosten abzugsfähig; Einzelnachweise sind nicht möglich.

Umsatzsteuerlich: Kein Vorsteuerabzug auf Verpflegungsmehraufwandspauschalen – nur auf tatsächliche Bewirtungsbelege mit ordnungsmäßiger Rechnung. Restaurantbelege: Vorsteuer abzugsfähig, sofern betrieblich veranlasst und Rechnung vorliegt.

Fahrtkosten: Vorsteuer aus Tankbelegen, Mietwagen etc. grundsätzlich abzugsfähig.

Vertiefung

Was sind Sachbezüge für Personal (umsatzsteuerlich)?

Gewährt ein Unternehmer seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Leistungen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die der USt unterliegt (§ 3 Abs. 9a UStG), soweit der Unternehmer beim Bezug Vorsteuer abgezogen hat.

Beispiele: Private PKW-Nutzung des Firmenfahrzeugs, kostenlose Mahlzeiten, unentgeltliche Warenabgabe

Bemessungsgrundlage: Selbstkosten bzw. Einkaufspreis ähnlicher Gegenstände (§ 10 Abs. 4 UStG)

Ausnahme: Übliche Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Kaffee) und Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Vertiefung

Wie wird die Vermietung von Immobilien bei einer GmbH umsatzsteuerlich behandelt?

Vermietet eine GmbH Immobilien, gilt grundsätzlich die USt-Freiheit nach § 4 Nr. 12 UStG → kein Vorsteuerabzug aus Bau-/Renovierungskosten.

Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG): Möglich, wenn der Mieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Vorteil: Vorsteuerabzug aus Investitionskosten; 10-jährige Bindung.

Vermietung an Gesellschafter: Besondere Aufmerksamkeit auf Fremdvergleich (Mietpreis, Konditionen) geboten – Unterschreitung des Marktwertes kann ertragsteuerlich als vGA gewertet werden; umsatzsteuerlich gelten Mindestbemessungsgrundlagen (§ 10 Abs. 5 UStG).

Vertiefung

Sind im Heilmittelbereich Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder -frei?

Grundsatz: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie von zugelassenen Berufsgruppen erbracht werden (Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Hebammen, Heilpraktiker etc.).

Voraussetzung: Therapeutischer Zweck – Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten; rein ästhetische Leistungen ohne therapeutischen Zweck sind steuerpflichtig.

Vertiefung

Wie werden medizinische Leistungen (ambulant/stationär) umsatzsteuerlich behandelt?

Ambulante ärztliche Leistungen (§ 4 Nr. 14a UStG): Steuerfrei, wenn durch einen Arzt oder andere Heilberufe erbracht und therapeutischer Zweck vorliegt. Kein Vorsteuerabzug.

Stationäre Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14b UStG): Steuerfrei für zugelassene Krankenhäuser (nach KHG oder Versorgungsvertrag). Auch Nebenleistungen wie Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus sind steuerfrei, soweit eng mit der Heilbehandlung verbunden.

Steuerpflichtige Leistungen: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ohne therapeutischen Zweck, Schönheits-OPs, Atteste auf Wunsch.

Vertiefung

Was ist die Differenzbesteuerung?

Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): Sonderregelung für den Handel mit gebrauchten Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingekauft wurden (z.B. von Privatpersonen).

Bemessungsgrundlage: Nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (Handelsspanne).

Beispiel: Autohändler kauft Gebrauchtwagen von Privatperson für 8.000 €, verkauft für 10.000 €. USt fällt nur auf 2.000 € Differenz an → USt: 2.000 € / 1,19 × 19 % = 319,33 €

Anwendung: Gebrauchtwaren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke.

Vertiefung

Was ist bei Forderungen mit mehreren Komponenten (z.B. Lizenz + Wartung) zu beachten?

Bei Leistungsbündeln ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen:

Einheitliche Leistung (Haupt- + Nebenleistung): Die Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (gleicher Steuersatz, gleiche Steuerfreiheit). Beispiel: Lizenz (19 %) + Wartung → wenn Wartung unselbständige Nebenleistung ist, ebenfalls 19 %.

Selbständige Leistungen: Jede Leistung wird separat beurteilt → ggf. unterschiedliche Steuersätze oder Steuerbefreiungen. Beispiel: Softwarelizenz (19 %) + Schulungsleistung (ggf. steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG).

Prüfungshinweis: Vertragliche Aufgliederung und wirtschaftlicher Zusammenhang sind entscheidend.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Online-Kurspaket Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1306 Videos, 4076 interaktiven Übungsaufgaben und 3104 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Einzelkurs: Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch


  • Die besten Lernmaterialien: 236 Texte, 4 Abbildungen, 14 Videos und 60 Übungsaufgaben.
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Perfekt vorbereitet auf die mündliche Prüfung
  • Am 11.05.2026 ab 18:00 Uhr
  • Dieser dreistündige Crashkurs gibt ihnen den nötigen Rückenwind für die nahende mündliche Bilanzbuchhalterprüfung
Jetzt teilnehmen