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Bilanz nach Steuerrecht - Berechnung der Anschaffungskosten nach § 255 I HGB

Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Berechnung der Anschaffungskosten nach § 255 I HGB

Bilanz nach Steuerrecht

Berechnung der Anschaffungskosten nach § 255 I HGB

Für erworbene Wirtschaftsgüter gilt das Prinzip, dass diese zu Anschaffungskosten (§6 I Nr.1 S.1, Nr.2 EStG). zu aktivieren sind. Unter Anschaffungskosten versteht man nach § 255 I HGB folgende vier Positionen:

Kaufpreis (meistens ohne Mehrwertsteuer, d.h. netto)
- abzüglich Anschaffungspreisminderungen
+ zzgl. Anschaffungsnebenkosten
+ zzgl. nachträglichen Anschaffungskosten.
= Anschaffungskosten

Merke

Entscheidend ist, dass nur und ausschließlich Einzelkosten zu den Anschaffungskosten zählen (§ 255 I, 1 letzter Halbsatz, HGB). Das bedeutet insbesondere, dass Gemeinkosten (die also nicht einzeln dem Kostenträger zugeordnet werden können) nicht zu den Anschaffungskosten zählen. Hierunter fallen nach unserer Ansicht insbesondere die so genannten Boni, die nicht einzeln dem Vermögensgegenstand zuordenbar sind und daher nicht Bestandteil der Anschaffungskosten sein können.

Kommen wir zu den einzelnen Positionen der Anschaffungskosten. Ausgangspunkt der Anschaffungskosten bildet der Kaufpreis. Die meist anfallende Umsatzsteuer ist abzuziehen, sofern es sich um ein mehrwertsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen handelt. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfen, müssen daher den Bruttobetrag ansetzen und nicht den Nettobetrag. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass lediglich der Nettobetrag zum Zuge kommt und beim Kaufpreis daher die Mehrwertsteuer rausgerechnet werden muss.

Beispiel

Beispiel 75:
Die (vorsteuerungsberechtigte) X-AG kauft eine Maschine zum Bruttopreis von 1.190 €.

Als Kaufpreis, der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist, gilt damit lediglich 1.190:1,19 = 1.000 €.

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